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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 19 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft AS XXX

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

1Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.4, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.

2Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.

3Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20056 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1Inhaberinnen und Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Berechtigung, die eine Lehre in der Landwirtschaft vor dem 1. Juli 1993 erfolgreich abgeschlossen haben, können bis zum 30. Juni 2026 beim BAFU einen Ersatz beantragen. Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen, die bis zum 30. Juni 2026 gemeldet wurden, werden durch eine Fachbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von acht Jahren ersetzt, welche im Register Fachbewilligungen PSM gemäss Artikel 1 der Verordnung Register Fachbewilligungen PSM erfasst ist. Die Berechtigungen gemäss bisherigem Recht verlieren ihre Gültigkeit am 1. Januar 2027.

2Personen, die ihre berufliche Grundbildung in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung des SBFI vom 8. Mai 20087 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die beiden Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau gemäss Artikel 12 Absatz 4 ChemRRV.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a. die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 13 am 1. Januar 2026;

5 SR 813.153.1

6 SR 814.812.34

7 SR 412.101.220.83