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Vernehmlassung 2021/16: Neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika und Änderung der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten · 52 Seiten
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a. im Fernabsatz erbracht ist, nämlich ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien;
b. elektronisch erfolgt; und
c. auf individuelle Anforderung der Empfängerin oder des Empfängers oder ihres Vertreters erfolgt.
Art. 8 Spezifische Anforderungen
Produkte, die auch Maschinen im Sinne von Artikel 1 der Maschinenverordnung vom 2. April 200813 sind, müssen den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen, sofern diese Anforderungen spezifischer sind als diejenigen nach Anhang I Kapitel II EU-IVDR14.
Art. 9 In Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Produkte
1Produkte, die innerhalb von Gesundheitseinrichtungen hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden, mit Ausnahme von Produkten für Leistungsstudien, gelten als in Betrieb genommen. Für solche Produkte gelten die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-IVDR15, nicht aber die weiteren Anforderungen dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a–i EU-IVDR erfüllt sind.
2Die Unterlagen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g EU-IVDR sind für Produkte aller Klassen nach Artikel 14 Absatz 1 erforderlich.
3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für im industriellen Massstab hergestellte Produkte.
Art. 10 Meldung von in Gesundheitseinrichtungen hergestellten Produkten
1Gesundheitseinrichtungen, die Produkte nach Artikel 9 herstellen und verwenden, müssen der Swissmedic vor der Inbetriebnahme angeben:
a. ihren Namen und ihre Adresse;
b. den Namen und die Zweckbestimmung des Produkts;
c. die Risikoklasse des Produkts nach Artikel 14 Absatz 1.
2Alle weiteren relevanten Angaben zu diesen Produkten sind der Swissmedic auf Verlangen vorzulegen.
3Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der Swissmedic innerhalb von 30 Tagen zu melden.
4Die Swissmedic kann entsprechend dem Risiko, das einem Produkt und seiner Anwendung eigen ist, Produkte, die nach Artikel 9 hergestellt und verwendet werden, von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausnehmen.
13 SR 819.14
14 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.
15 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. e.