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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten
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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes
«compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
2Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1Die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und die aggregierte Anstaltsrechnung für die Geschäftsjahre 2022–2024 sind nach bisherigem Recht zu erstellen.
2Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 sind die Vergleichszahlen des Jahres 2024 nach neuem Recht darzustellen. Die Compenswiss und die ZAS können in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem BSV bei einzelnen Positionen davon absehen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: