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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten

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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes

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Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer

2Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1Die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und die aggregierte Anstaltsrechnung für die Geschäftsjahre 2022–2024 sind nach bisherigem Recht zu erstellen.

2Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 sind die Vergleichszahlen des Jahres 2024 nach neuem Recht darzustellen. Die Compenswiss und die ZAS können in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem BSV bei einzelnen Positionen davon absehen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: