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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten

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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes

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2. Kapitel: Anwendbare Standards und Handbücher zur Rechnungslegung

Art. 3 Standards

1Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) des International Public Sector Accounting Standards Board3.

2Es gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten wesentlichen Abweichungen von den IPSAS.

Art. 4 Weiterentwicklung der Standards

1Die Compenswiss und die ZAS verfolgen die Weiterentwicklung der Standards und deren Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO sowie auf die aggregierte Anstaltsrechnung in folgenden Bereichen:

a. die Compenswiss: im Bereich Anlagetätigkeit;

b. die ZAS: im Bereich Versicherungstätigkeit.

2Die Compenswiss und die ZAS informieren das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) rechtzeitig, wenn Änderungen in den IPSAS in ihrem Bereich Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder auf die aggregierte Anstaltsrechnung haben.

3Das BSV beurteilt, wie die Änderungen in den IPSAS umgesetzt werden sollen. Dabei nimmt das BSV Rücksprache mit der Compenswiss im Bereich Anlagetätigkeit und mit der ZAS im Bereich Versicherungstätigkeit.

Art. 5 Handbücher zur Rechnungslegung

Zur Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung erstellt:

a. die Compenswiss: ein Handbuch zur Rechnungslegung im Bereich Anlagetätigkeit;

b. die ZAS: ein Handbuch zur Rechnungslegung im Bereich Versicherungstätigkeit.

3 www.ifac.org/public-sector