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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten

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Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Wesentliche Abweichungen von den IPSAS

Nr. IPSAS Abweichung

17 Sachanlagen Leihweise abgegebene Hilfsmittel der IV sind in Ab-

weichung von IPSAS 17 als Aufwand aus Sachleistungen zu erfassen.

23 Erträge aus Für die persönlichen Beiträge sind in Abweichung

Transaktionen von IPSAS 23 am Stichtag nur die im Januar des Folohne zurechen- gejahres gestellten Schlussrechnungen als Vermöbare Gegen- genswert zu erfassen.

leistung.

42 Sozialleistun- Die Bewertung der Verbindlichkeiten für Sozialleis-

gen tungen kann in Abweichung von IPSAS 42 gemäss den Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen in IPSAS 19 erfolgen.

Div. Eigenkapital Direkte Eigenkapitalbuchungen sind nicht zulässig.

Transaktionen, die nach IPSAS als direkte Eigenkapitalbuchung zu erfassen sind, sind erfolgswirksam zu verbuchen.

Ausgenommen sind:

1. Buchungen, die sich aus der Anwendung von IPSAS 3 «Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern» ergeben;

2. Buchungen, die sich aus der Anwendung von IPSAS 23 «Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung» ergeben;

3. Buchungen, die sich aus der Anwendung von IPSAS 33 «Erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS» ergeben.

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