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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten

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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes

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3. Kapitel: Konkretisierungen der IPSAS

1. Abschnitt: IPSAS 42, Sozialleistungen

Art. 6 Bilanzierungsregel für Sozialleistungen

1Verbindlichkeiten für Sozialleistungen sind zu bilanzieren, wenn:

a. aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist,

b. die Verpflichtung zu einem Mittelabfluss führt; und

c. die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzbar ist.

2Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn spätestens am Bilanzstichtag alle Anspruchskriterien erfüllt sind.

Art. 7 Erfüllung der Anspruchskriterien

Die Anspruchskriterien sind in folgenden Fällen erfüllt:

a. bei Renten der AHV: wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;

b. bei Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV:

1. wenn eine Verfügung über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorliegt, und

2. wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;

c. bei Renten der IV:

1. bei sich in Abklärung befindenden Anmeldungen sind die Anspruchskriterien erfüllt, wenn:

– wenn ein Vorbescheid über die Gewährung einer Rente der IV vorliegt und

– wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;

2. bei bereits verfügten Renten der IV, wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;

d. bei Taggeldern der IV: wenn die versicherte Person sich einer Eingliederungsmassnahme unterzogen hat;

e. bei Dienstentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Diensttag absolviert hat;

f. bei Mutterschaftsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;