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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten
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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes
«compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» «%ASFF_YYYY_ID»
3. Kapitel: Konkretisierungen der IPSAS
1. Abschnitt: IPSAS 42, Sozialleistungen
Art. 6 Bilanzierungsregel für Sozialleistungen
1Verbindlichkeiten für Sozialleistungen sind zu bilanzieren, wenn:
a. aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist,
b. die Verpflichtung zu einem Mittelabfluss führt; und
c. die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzbar ist.
2Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn spätestens am Bilanzstichtag alle Anspruchskriterien erfüllt sind.
Art. 7 Erfüllung der Anspruchskriterien
Die Anspruchskriterien sind in folgenden Fällen erfüllt:
a. bei Renten der AHV: wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
b. bei Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV:
1. wenn eine Verfügung über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorliegt, und
2. wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
c. bei Renten der IV:
1. bei sich in Abklärung befindenden Anmeldungen sind die Anspruchskriterien erfüllt, wenn:
– wenn ein Vorbescheid über die Gewährung einer Rente der IV vorliegt und
– wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
2. bei bereits verfügten Renten der IV, wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
d. bei Taggeldern der IV: wenn die versicherte Person sich einer Eingliederungsmassnahme unterzogen hat;
e. bei Dienstentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Diensttag absolviert hat;
f. bei Mutterschaftsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;