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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten
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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes
«compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» «%ASFF_YYYY_ID»
2Für die Darstellung der Erfolgsrechnung gelten folgende Grundsätze:
a. Das Umlageergebnis entspricht der Differenz aus den Erträgen und den Aufwänden der Versicherungstätigkeit. Es ist in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO gesondert auszuweisen.
b. Das Anlageergebnis entspricht der Differenz aus den Erträgen und den Aufwänden der Anlagetätigkeit. Es ist in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO gesondert auszuweisen.
c. Der Zinsaufwand auf der Schuld der IV gegenüber der AHV und der Zinsertrag auf der Forderung der AHV gegenüber der IV sind Bestandteil des Anlageergebnisses.
d. In der aggregierten Erfolgsrechnung sind gesondert auszuweisen:
1. das Ergebnis der Versicherungstätigkeit;
2. das Ergebnis der Anlagetätigkeit.
3Das BSV kann der ZAS Weisungen zur Darstellung in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO erteilen.
Art. 10 Offenlegung
1Zusätzlich zu der in den IPSAS vorgeschriebenen Offenlegung ist im Anhang der Jahresrechnung der IV der Betrag der im Rechnungsjahr erfassten Renten der IV zu unterteilen in:
a. Renten, die für das Rechnungsjahr erfasst wurden;
b. Renten, die für das Vorjahr erfasst wurden;
c. Renten, die für frühere Jahre erfasst wurden.
2Sämtliche Abweichungen von den IPSAS sind in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und in der aggregierten Anstaltsrechnung offenzulegen und zu begründen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Februar 20074 über die Zuweisung des Bundesanteils am Nationalbankgold an die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 22. November 20175 über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» wird wie folgt geändert: