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Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 7 Seiten

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Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes

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g. bei Vaterschaftsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Urlaubstag bezogen hat;

h. bei Betreuungsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Betreuungstag bezogen hat.

2. Abschnitt: IPSAS 19, Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen: Bilanzierungsregel für Sachleistungen

Art. 8

1Rückstellungen für Sachleistungen sind zu bilanzieren, wenn:

a. aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist;

b. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist; und

c. die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzbar ist.

2Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn der Bezug der Sachleistung bis zum Bilanzstichtag erfolgte.

3Als Bezug einer Sachleistung gelten insbesondere:

a. eine durchgeführte medizinische Massnahme;

b. eine durchgeführte Integrationsmassnahme;

c. eine durchgeführte Massnahme beruflicher Art;

d. die Lieferung eines Hilfsmittels.

4. Kapitel: Darstellung und Offenlegung

Art. 9 Darstellung

1Für die Darstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze:

a. Die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital sind in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und in der aggregierten Anstaltsrechnung gesondert auszuweisen.

b. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind in folgende Kategorien zu unterteilen:

1. Anlagetätigkeit, und

2. Versicherungstätigkeit.

c. Innerhalb der Kategorien Anlagetätigkeit und Versicherungstätigkeit sind Unterpositionen offenzulegen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich ist oder die IPSAS dies fordern.

d. Die Unterpositionen in den Kategorien Anlagetätigkeit und Versicherungstätigkeit sind ihrem Liquiditätsgrad entsprechend zu gliedern.

e. Die Schuld der IV gegenüber der AHV ist als Verbindlichkeit aus Anlagetätigkeit auszuweisen. Die Forderung der AHV gegenüber der IV ist als Vermögenswert aus Anlagetätigkeit auszuweisen.