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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten
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a. Zugriffskontrolle: Der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Personendaten beschränkt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
b. Zugangskontrolle: Der Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen, in denen Personendaten bearbeitet werden, wird unbefugten Personen verwehrt.
c. Datenträgerkontrolle: Das Lesen, Kopieren, Verändern, Verschieben oder Entfernen von Datenträgern wird unbefugten Personen verunmöglicht.
d. Speicherkontrolle: Unbefugte Eingabe in den Datenspeicher sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten wird verhindert.
e. Benutzerkontrolle: Die Benutzung von automatisierten Datenbearbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen wird verhindert.
f. Transportkontrolle: Bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern wird verhindert, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.
g. Eingabekontrolle: In automatisierten Systemen kann überprüft werden, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben oder verändert wurden.
h. Bekanntgabekontrolle: Es kann überprüft werden, wem Personendaten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben wurden.
i. Wiederherstellung: Die Verfügbarkeit der Personendaten und der Zugang zu ihnen kann bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden.
j. Es wird gewährleistet, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).
k. Erkennung: Verletzungen der Datensicherheit können rasch erkannt und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Folgen eingeleitet werden.
Art. 3 Protokollierung
1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten trotz der vom Verantwortlichen vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht, protokollieren der private Verantwortliche und dessen Auftragsbearbeiter zumindest folgende Vorgänge: das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen oder Vernichten.
2 Bundesorgane und deren Auftragsbearbeiter protokollieren bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten zumindest folgende Vorgänge: das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen oder Vernichten.