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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

Art. 8 Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines

ausländischen Staates oder eines internationalen Organs

1 Werden Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so müssen bei der Beurteilung, ob ein Staat, ein Gebiet, einer oder mehrere spezifische Sektoren in einem Staat oder ein internationales Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, namentlich die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

a. die internationalen Verpflichtungen des Staates oder internationalen Organs im Bereich des Datenschutzes;

b. die Achtung der Menschenrechte;

c. die geltende Gesetzgebung zum Datenschutz sowie deren Umsetzung und die einschlägige Rechtsprechung;

d. die wirksame Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen und des Rechtsschutzes;

e. das wirksame Funktionieren von einer oder mehreren unabhängigen Behörden, die im betreffenden Staat mit dem Datenschutz beauftragt sind oder denen ein internationales Organ untersteht und die über ausreichende Befugnisse und Kompetenzen verfügen.

2 Bei der Beurteilung können die Einschätzungen von internationalen Organen oder ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, berücksichtigt werden.

3 Die Angemessenheit des Datenschutzes des betreffenden Staates, des Gebiets, der spezifischen Sektoren in einem Staat oder des internationalen Organs wird periodisch neu beurteilt.

4 Ergibt sich aus einer Beurteilung nach Absatz 3 oder aus verfügbaren Informationen, dass ein Staat, ein Gebiet, einer oder mehrere spezifische Sektoren in einem Staat oder ein internationales Organ kein angemessener Datenschutz mehr gewährleistet, so wird der Entscheid gemäss Artikel 16 Absatz 1 DSG geändert, sistiert oder aufgehoben. Dieser neue Entscheid hat keine Auswirkungen auf bereits erfolgte Datenbekanntgaben.

5 Die Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationalen Organe mit einem angemessenen Datenschutz sind in Anhang 1 aufgeführt.

6 Der EDÖB wird vor jedem Entscheid über die Angemessenheit des Datenschutzes konsultiert.

Art. 9 Datenschutzklauseln und spezifische Garantien

1 Die Datenschutzklauseln in einem Vertrag nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b DSG und die spezifischen Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c DSG müssen mindestens die folgenden Punkte regeln: