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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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3 Die Protokollierung gibt Aufschluss über die Art des Bearbeitungsvorgangs, die Identität der Person, die die Bearbeitung vorgenommen hat, die Identität der Empfängerin oder des Empfängers sowie den Zeitpunkt, an dem die Bearbeitung erfolgt ist.

4 Die Protokolle sind während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich den Organen oder Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften oder die Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegen, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Art. 4 Bearbeitungsreglement von privaten Personen

1 Der Verantwortliche und dessen Auftragsbearbeiter müssen ein Reglement für automatisierte Bearbeitungen erstellen, wenn sie:

a. umfangreich besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten; oder

b. ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.

2 Das Reglement muss mindestens Angaben enthalten:

a. zum Bearbeitungszweck;

b. zu den Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;

c. zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;

d. zur internen Organisation;

e. zur Herkunft der Personendaten und zur Art ihrer Beschaffung;

f. zu den technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;

g. zu den Zugriffsberechtigungen sowie zur Art und zum Umfang der Zugriffe;

h. zu den Massnahmen, die zur Datenminimierung getroffen werden;

i. zu den Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere den Verfahren bei der Speicherung, Berichtigung, Bekanntgabe, Aufbewahrung, Archivierung, Pseudonymisierung, Anonymisierung und Löschung oder Vernichtung;

j. zum Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts und des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung.

3 Die private Person muss das Reglement regelmässig aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater in einer für diese oder diesen verständlichen Form zur Verfügung stellen.

Art. 5 Bearbeitungsreglement von Bundesorganen

1 Das verantwortliche Bundesorgan und dessen Auftragsbearbeiter erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Bearbeitungen, wenn sie: