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Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 83 Seiten

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a. besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten;

b. ein Profiling durchführen;

c. Datenbearbeitungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c DSG ausführen;

d. Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen werden Personendaten zugänglich machen;

e. Datenbestände miteinander verknüpfen; oder

f. mit anderen Bundesorganen zusammen ein Informationssystem betreiben oder Datenbestände bewirtschaften.

2 Das Reglement muss mindestens die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 enthalten.

3 Das verantwortliche Bundesorgan muss das Reglement regelmässig aktualisieren und der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater in einer für diese oder diesen verständlichen Form sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) auf Anfrage zur Verfügung stellen.

2. Abschnitt: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

Art. 6 Modalitäten

1 Der Verantwortliche, der die Bearbeitung von Personendaten einem Auftragsbearbeiter überträgt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Daten vertrags- oder gesetzesgemäss bearbeitet werden.

2 Untersteht der Auftragsbearbeiter dem DSG nicht, so muss sich der Verantwortliche vergewissern, dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten. Andernfalls muss er diesen auf vertraglichem Wege sicherstellen.

3 Handelt es sich beim Verantwortlichen um ein Bundesorgan, so darf der Auftragsbearbeiter die Datenbearbeitung einem Dritten übertragen, wenn das Bundesorgan dies schriftlich genehmigt hat.

Art. 7 Information an die Datenschutzberaterin oder den

Datenschutzberater des Bundesorgans

Das Bundesorgan informiert die Datenschutzberaterin oder den -berater umgehend über den Abschluss eines Vertrags mit einem Auftragsbearbeiter oder die Genehmigung zur Übertragung der Datenbearbeitung an einen Dritten. Überdies informiert es diese oder diesen, wenn Probleme bei der Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Datenschutzvorschriften entstehen.