Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

erfüllt werden können, dass eine Kopie der schriftlichen Antwort an die betroffene Person aufbewahrt wird. Zwar ergeben sich bei privaten Verantwortlichen aus Artikel 26 Absatz 4 nDSG keine Formvorschriften, wie der betroffenen Person eine Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung der Auskunft mitgeteilt werden muss, jedoch bietet sich aus Beweisgründen eine schriftliche Zustellung an. Im Falle einer mündlichen Auskunft müsste die Dokumentation anderweitig sichergestellt werden (z. B. durch eine Telefonnotiz). Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen beträgt mindestens drei Jahre.

Weitere Aspekte

Absatz 4 von Artikel 1 VDSG, der die Frist für die Auskunftserteilung betrifft, wird in einen eigenständigen Artikel umgewandelt (siehe Art. 22 E-VDSG unten). Dasselbe gilt für die Absätze 5 und 6 von Artikel 1 VDSG (siehe Art. 21 E-VDSG unten).

Absatz 7 von Artikel 1 VDSG zur Auskunft über Daten verstorbener Personen wird aufgehoben, weil das Parlament diese Möglichkeit nicht beibehalten wollte. Sie war in Artikel 16 E-DSG vorgesehen, wurde aber von den eidgenössischen Räten gestrichen. Deshalb ist sie auch in der Verordnung nicht wieder aufzunehmen.

Art. 21 Zuständigkeit

Zur Präzisierung der Zuständigkeit in den Fällen, in denen die Daten von mehreren Verantwortlichen zusammen oder von einem oder mehreren Auftragsbearbeitern bearbeitet werden, wurde ein separater Artikel vorgesehen.

Abs. 1

In Absatz 1 wird Absatz 5 von Artikel 1 VDSG übernommen. Er hat allerdings terminologische Änderungen erfahren. So wurde zum Beispiel der Begriff «Inhaber der Datensammlung»

durch «Verantwortlicher» ersetzt. Die Ausnahme von der Möglichkeit, bei jedem Verantwortlichen das Auskunftsrecht geltend zu machen, wurde aufgehoben. Somit kann die betroffene Person nun ihr Auskunftsrecht immer und bei jedem Verantwortlichen geltend machen. Ausserdem ist nicht mehr der Fall erfasst, in dem der Verantwortliche nicht «ermächtigt» ist, sondern der Fall, in dem er nicht «zuständig» ist.

Abs. 2

Absatz 2 entspricht Artikel 1 Absatz 6 VDSG. Darin wird der im nDSG (Art. 5 Bst. k) eingeführte Begriff «Auftragsbearbeiter» aufgenommen und der Begriff «Inhaber der Datensammlung» durch «Verantwortlicher» ersetzt. Zur erhöhten Klarheit wurde der Absatz auch umformuliert, der materielle Gehalt der Bestimmung wurde jedoch nicht geändert.

Art. 22 Frist

Artikel 22 E-VDSG übernimmt ohne wesentliche Änderung den vierten Absatz von Artikel 1 VDSG. Er präzisiert den vom Parlament in Artikel 25 nDSG eingefügten Absatz 7, der die bis anhin in der Verordnung vorgesehene Frist von 30 Tagen auf Gesetzesstufe festlegt. Die Präzisierung, wonach der Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts begründet werden muss, wurde gestrichen, da diese Bestimmung bereits in Artikel 26 Absatz 4 nDSG aufgenommen wurde. Ferner wird der Begriff «Gesuchsteller» durch «betroffene Person» ersetzt, damit die Terminologie mit dem nDSG übereinstimmt.