Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Im Wesentlichen bedeutet die Bestimmung, dass der Verantwortliche der betroffenen Person die verlangte Auskunft innert 30 Tagen erteilen oder ihr innert dieser Frist mitteilen muss, das er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt. Absatz 2 ist nur anwendbar, wenn der Verantwortliche nicht in der Lage ist, die Auskunft innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens zu erteilen (und nicht im Fall, in dem er das Auskunftsrecht im Sinne von Art. 26 nDSG einschränkt): In dem Fall muss der Verantwortliche die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

Art. 23 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

Der Titel der Bestimmung wird gegenüber Artikel 2 VDSG redaktionell geändert.

Buchstabe a von Absatz 1 VDSG, der querulatorische Auskunftsgesuche betrifft, wird aufgehoben. Solche Fälle werden neu im nDSG geregelt, das in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c vorsieht, dass der Verantwortliche die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben kann, wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich querulatorisch ist.

Buchstabe b von Absatz 1 sowie Absatz 2 von Artikel 2 VDSG werden im Wesentlichen beibehalten. Der Ausdruck «ausnahmsweise» wird gestrichen, da in der Sachüberschrift des Artikels bereits von «Ausnahmen» die Rede ist; der Begriff «Gesuchsteller» (neuer Abs. 3) wird aus Gründen der terminologischen Übereinstimmung mit dem nDSG durch «betroffene Person» ersetzt. Der Ausdruck «besonders grosser Arbeitsaufwand» wird durch «unverhältnismässiger Aufwand» ersetzt, damit die Formulierung mit den vom Nationalrat in Artikel 25 Absatz 6 nDSG vorgenommenen Änderungen übereinstimmt. Es stellt zum Beispiel keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, wenn der Verantwortliche Zugang zu zahlreichen Personendaten gewähren muss, wenn sein Interesse gerade darin besteht, möglichst viele Daten zu sammeln. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitsaufwand gross ist, weil der Verantwortliche nicht strukturiert genug organisiert ist (Missachtung des Grundsatzes «Privacy by Design»; denn gemäss diesem Grundsatz müssen die Verantwortlichen oder Auftragsbearbeiter über ein System verfügen, das einen einfachen Zugang zu den bearbeiteten Daten ermöglicht). Der Betrag von 300 Franken schliesslich bleibt unverändert. Gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise hat sich nämlich der Betrag seit seiner Einführung in der Verordnung nur geringfügig verändert. Zudem soll er auf die betroffene Person nicht abschreckend wirken.

4.3.2 Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung

Art. 24

Dieser Artikel präzisiert, dass verschiedene Anforderungen im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht sinngemäss für das Recht auf Datenherausgabe und -übertragung (Recht auf Datenportabilität) gelten. Das betrifft die Form, in der die betroffene Person die Portabilität ihrer Daten verlangen kann (Art. 20 Abs. 1 E-VDSG), die angemessenen Massnahmen, die getroffen werden müssen, um die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen und ihre Personendaten bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen (Art. 20 Abs. 4 E-VDSG), sowie die Voraussetzungen für die Einschränkung der Portabilität (Dokumentation der Gründe und Aufbewahrungsdauer, Art. 20 Abs. 5 E-VDSG). Dasselbe gilt für die Bestimmungen betreffend den Verantwortlichen, bei dem das Recht auf Datenportabilität geltend gemacht werden kann, wenn es mehrere Verantwortliche gibt (Art. 21 Abs. 1 E-VDSG), oder betreffend die Datenbearbeitung durch einen Auftragsbearbeiter (Art. 21 Abs. 2 E-VDSG). Auch die Bestimmungen zu den Fristen (Art. 22 E-VDSG) und den Ausnahmen von der Kostenlosigkeit (Art. 23 E-VDSG) sind sinngemäss anwendbar.