Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

bereits bei der Regelung des privaten Verantwortlichen erwähnt, ist die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater als beratende und unterstützende Stelle zu verstehen und nicht als Überwachungsorgan. In Bezug auf die Prüfung von Bearbeitungen und Empfehlung von Korrekturmassnahmen ist daher darauf hinzuweisen, dass es nicht etwa darum geht, eine aktive Prüfpflicht einzuführen beziehungsweise systematische Kontrollen aller Datenbearbeitungen vorzuschreiben. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie oder er aktiv wird, falls beispielsweise Anfragen der verantwortlichen Stellen zur Prüfung einer Datenbearbeitung vorliegen oder ihr oder ihm Hinweise zugetragen werden, dass Datenschutzvorschriften verletzt worden sind. Natürlich bleibt es aber auch unbenommen, dass die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater proaktiv prüft. Die Aufgabe in Absatz 2 Buchstabe c, Verletzungen der Datensicherheit zu melden, ergibt sich aus Artikel 19 Absatz 4 E-VDSG und wird hier vollständigkeitshalber nochmals festgehalten. Weiter dient die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater gemäss Absatz 2 Buchstabe d als Anlaufstelle für die betroffenen Personen, beispielsweise im Falle eines Auskunftsgesuches nach Artikel 25 nDSG.

Art. 29 Pflichten der Bundesorgane

Artikel 29 Absatz 1 ist ebenfalls identisch zur Regelung bei den privaten Verantwortlichen in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b E-VDSG. Auch hier kann sinngemäss auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Stehen spezialgesetzliche Grundlagen dem Zugang der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters zu gewissen Informationen, insbesondere Personendaten, entgegen, gehen diese gemäss dem allgemeinen Grundsatz der lex specialis vor. Gegebenenfalls sind die Personendaten zu schwärzen, sofern die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater für ihre oder seine Aufgabenerfüllung Zugang zu Informationen benötigt, die Personendaten beinhalten.

Absatz 2 wurde neu eingefügt und sieht eine analoge Regelung wie in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d nDSG bei den privaten Verantwortlichen vor. Dadurch soll den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte erleichtert werden, indem zumindest eine fachliche Ansprechperson unmittelbar ausfindig gemacht werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, den Namen der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters zu veröffentlichen. So genügt es, wenn etwa eine E-Mail-Adresse der fachlich zuständigen Stelle angegeben wird.

Weiter sind auch dem EDÖB die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters mitzuteilen.

Art. 30 Anlaufstelle des EDÖB

Artikel 30 E-VDSG übernimmt in präzisierter Form den Sinngehalt von Artikel 23 Absatz 3 VDSG. Die Formulierung wurde aber angepasst, da sie als Kontaktbeschränkung missverstanden wurde. Den Bundesorganen soll es unbenommen bleiben, auch über andere Stellen mit dem EDÖB zu verkehren und nicht nur über die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater. Es ist nicht die Meinung, dass sie oder er als Verbindungsperson für den EDÖB fungiert, sondern als Anlaufstelle, da sie oder er in Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das eigene Bundesorgan über die notwendigen Fachkenntnisse und das interne Wissen verfügt.