Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Aufgrund einer Evaluation des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG) und mit Blick auf die technologische Entwicklung und das weiterentwickelte EU-Recht beschloss der Bundesrat, das Datenschutzrecht des Bundes teilweise zu revidieren. Am 15. September 2017 verabschiedete er die Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz2. Die Vorlage umfasst zum einen eine Totalrevision des DSG (E-DSG), zum andern eine Teilrevision weiterer Bundesgesetze, womit insbesondere auch die Richtlinie (EU) 2016/6803 umgesetzt werden soll. Das Parlament hat die Vorlage des Bundesrates in zwei Etappen aufgeteilt. In der ersten Etappe wurde nur die Schengen-relevante Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen umgesetzt. Das Bundesgesetz vom 28. September 20184 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (SDSG) ist am 1. März 2019 in Kraft getreten. In einer zweiten Etappe hat das Parlament das neue Datenschutzgesetz (nDSG) beraten und am 25. September 2020 verabschiedet5.

1.2 Darstellung des nDSG

Das nDSG regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1). Nicht anwendbar ist es indessen auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Ausgenommen sind auch Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b), sowie Personendaten, die von institutionell Begünstigten, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen, bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. c). Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind dagegen die Bestimmungen des nDSG anwendbar (Art. 2 Abs. 3). Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs werden vorwiegend durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt (Art. 2 Abs. 4). Das Parlament ergänzte einen Artikel zum räumlichen Geltungsbereich des nDSG (Art. 3). Dieser präzisiert, dass das Gesetz auch für im Ausland veranlasste Sachverhalte gilt, wenn sie sich in der Schweiz auswirken. Zudem wird darin auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht (IPRG) verwiesen. Artikel 4 umschreibt die Funktion des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Das zweite Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten.

Artikel 5 enthält einen Begriffskatalog. Hervorzuheben ist, dass im neuen Gesetz der Begriff «Inhaber der Datensammlung» durch «Verantwortlicher» ersetzt wird (Art. 5 Bst. j nDSG).

1 SR 235.1

2BBl 2017 6941

3Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

4 SR 235.3

5 BBl 2020 7639

6 SR 291