Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Abs. 1 Bst. f
Verschiedene Teilnehmende232 sehen in diesem Buchstaben keinen Sinn. Er sei bereits mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit abgedeckt und damit überflüssig. Die Post sieht ausserdem keine gesetzliche Grundlage.
Abs. 1 Bst. g
Einige Teilnehmende233 erachten den Ausdruck «zur Bearbeitung der Daten berechtigt» als untauglich oder gar überflüssig. Ihrer Ansicht nach sind nur die «Empfänger» relevant, das heisst die Parteien, die den Vertrag abschliessen. SwissICT schlägt die Streichung dieses Buchstabens vor.
Abs. 1 Bst. h
Mehrere Teilnehmende234 halten fest, dass die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit bereits in der Datenschutzklausel oder in den spezifischen Garantien selber vorgesehen seien gemäss Artikel 9 Absatz 2. Daher sei die erneute Verpflichtung des Verantwortlichen, angemessene Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Datenschutzklauseln sicherzustellen, überflüssig. Dies sollte vielmehr durch die schriftliche Verpflichtung der Empfängerin oder des Empfängers zur Einhaltung bzw. Beachtung der Datenschutzklauseln erreicht werden. Diese Teilnehmenden sehen in diesem Buchstaben keinen Nutzen und erachten ihn als unverhältnismässig. Die Bestimmung sei zu streichen.
Die ASDPO schlägt folgende Formulierung vor: «die technischen und organisatorischen Massnahmen».
Abs. 1 Bst. j
Zwei Teilnehmende235 sind der Ansicht, dass es nicht dem Auftragsbearbeiter obliegt, die betroffenen Personen zu informieren. Daher sei bei den Schutzklauseln eine Informationspflicht der Empfängerin oder des Empfängers gegenüber den betroffenen Personen einzuführen. Demgegenüber soll nach Ansicht von BE dieser Buchstabe gestrichen werden. Gemäss den Artikeln 19–23 nDSG würden die Informationspflichten nur den verantwortlichen Behörden obliegen. Eine Ausdehnung der Pflicht auf die Datenempfängerin oder den Datenempfänger scheine wenig sinnvoll und sei wohl auch nicht praktikabel.
Nach Ansicht einiger Teilnehmender236 bedarf die neue Pflicht einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Gemäss Suisa widerspricht dieser Buchstabe den Artikeln 19 Absatz 4 und 25 Absatz 1 nDSG. Diese beiden Bestimmungen legten den Umfang der Informations- und Auskunftspflicht umfassend fest. Zudem sei die Regelung dieses Buchstabens rein praktisch oft undurchführbar, weil die Empfängerin oder der Empfänger im Ausland die betroffenen
232 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, H+, HKBB, Raiffeisen, Ringier, SBB, Scienceindustries Switzerland, SDV, SPA, suva, swissICT, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.
233 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, H+, HKBB, Raiffeisen, Ringier, SBB, Scienceindustries Switzerland, SDV, SPA, suva, swissICT, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.
234 Organisationen: die Inlandbanken, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Hotelleriesuisse, Raiffeisen, Scienceindustries Switzerland, SDV, sgv.
235 Organisationen: curafutura, SVV.
236 Organisationen: Suisa, Walderwyss.