Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Abs. 4

Wie Artikel 16 Absatz 2 nDSG, bezieht sich Artikel 8 Absatz 4 auf den Begriff des Entscheids. Gemäss dem BVGer stellt sich die Frage, ob es sich um einen Entscheid im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes218 handelt.

Die ASDPO wünscht nähere Erläuterungen zum Verfahren, namentlich ob eine Beschwerdemöglichkeit besteht. Denn der Hinweis, dass sich der neue Entscheid nicht auf die bereits ins Ausland bekanntgegebenen Daten auswirkt, sei falsch. Die aufgrund einer Angemessenheitsregelung bereits bekanntgegebenen Daten werden in einem Staat bearbeitet, der (vielleicht) keinen angemessenen Datenschutz mehr bietet; dies könne die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletzen. Zumindest solle der zweite Satz gestrichen werden.

SwissICT fragt sich, was «bereits erfolgte Datenbekanntgaben» bedeutet und ob dieser Absatz auch anwendbar ist, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet ist. Für Verantwortliche hätte diese Bestimmung auf Gesetzesstufe stehen müssen. Swimag schlägt folgenden Wortlaut vor: «Diesen neuen Entscheid gilt es auch auf bereits erfolgte Datenbekanntgaben so weit als möglich zu übertragen und vergangene wie Folgeschäden bzw. -verletzungen abzuwenden, auszugleichen oder zu heilen.»

Abs. 5

Die GPS hält fest, dass der EDÖB nicht nur zu konsultieren sei, sondern seine Stellungnahmen seien auch materiell in der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Absatz sei entsprechend anzupassen.

Nach Ansicht der FER wird durch die Verwendung einer Positivliste Rechtsunsicherheit geschaffen. Wenn ein Staat nicht in dieser Liste aufgeführt sei, könne dies bedeuten, dass er vom Bundesrat einfach noch nicht überprüft worden sei. Die geltende Praxis sei beizubehalten. So veröffentliche der EDÖB ein Dokument, in dem er bei jedem Staat vermerke, ob dieser einen angemessenen Schutz der Personendaten biete.

Abs. 6

Einige Teilnehmende219 schlagen folgende redaktionelle Anpassung vor: «Der Bundesrat konsultiert den EDÖB vor jedem Entscheid über die Angemessenheit des Datenschutzes.» Damit der Entscheid des Bundesrats nicht politisch motiviert ist, solle der EDÖB tatsächlich konsultiert werden220 oder gar über ein Vetorecht verfügen221. Einige Teilnehmende222 halten fest, dass der EDÖB formell zu konsultieren sei. Die Beurteilungen von internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden könnten (materiell) berücksichtigt werden. Zumindest im erläuternden Bericht sei klar zu formulieren, dass auch die Stellungnahmen des EDÖB materiell zu berücksichtigen seien.

218 VwVG; SR 172.021.

219 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Raiffeisen, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV, SPA, Stiftung für Konsumentenschutz.

220 Organisationen: DigiGes, Stiftung für Konsumentenschutz.

221 Organisation: Stiftung für Konsumentenschutz.

222 Kantone: AG, BE, GL, NW, SH, SZ, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, kantonaler Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter von NE/JU, ÖDSB, privatim.