Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Personen und ihre Adressen nicht kenne und sie daher auch nicht informieren könne. Daher sei dieser Buchstabe zu streichen.
Santésuisse erachtet die Bestimmung von Buchstabe j als unklar und fragt sich, weshalb die Empfängerin oder der Empfänger die betroffenen Personen informieren müsse. Diese Verpflichtung sollte beim Verantwortlichen verbleiben, da es ja hier nicht um einen Auftragsbearbeiter nach Artikel 9 nDSG gehe. Zudem werde nicht erklärt, was «über die Bearbeitung informieren» bedeutet. SwissICT schlägt vor, diesen Buchstaben zu streichen. Er verweist diesbezüglich auf die Anmerkung zu Artikel 9 Absatz 1 bezüglich der fehlenden Unterscheidung nach den Rollen der Parteien.
Gemäss HÄRTING Rechtsanwälte sollte hierbei auf Buchstabe i Bezug genommen werden, wenn es sich um einen «onward transfer» handle. Es könne offengelassen werden, ob die Informationspflicht dem Exporteur oder Importeur auferlegt werden soll.
Abs. 1 Bst. k
Nach Ansicht der Suisa bedarf die neue Pflicht einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Ziffer 1 widerspreche den Artikeln 19 Absatz 4 und 25 Absatz 1 nDSG. Diese beiden Bestimmungen legten den Umfang der Informations- und Auskunftspflicht umfassend fest. Im Weiteren würde diese Bestimmung zu einer extraterritorialen Geltung von Schweizer Recht führen, was völkerrechtswidrig und von daher gar nicht durchsetzbar sei. Dieser Buchstabe sei daher zu streichen.
Auch swissICT verlangt die Streichung dieses Buchstabens. Bei Bekanntgaben im Rahmen einer Auftragsbearbeitung sei dies nicht legitim. Es wird auf die allgemeine Anmerkung zu Artikel 9 Absatz 1 verwiesen. SwissICT schlägt zudem vor, in Klammern jeweils auf die Bestimmung im DSG zu verweisen, wo dieses Recht der betroffenen Personen geregelt sei.
Gemäss HÄRTING Rechtsanwälte kennt das nDSG als Widerspruchsrecht nur das Recht der betroffenen Personen, Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan einzulegen (Art. 37 nDSG). Dies dürfte hier in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k wohl kaum gemeint sein. Der erläuternde Bericht bezeichne hierbei «das Recht, Widerspruch gegen die Bearbeitung von Personendaten einzulegen». Es werde dabei nicht ersichtlich, auf welches Recht der betroffenen Personen im nDSG Bezug genommen wird. Es dürfte sich hier um das Recht handeln, die erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, weswegen Buchstabe k in diesem Sinn anzupassen sei.
Die ASDPO schlägt vor, das Recht auf Datenherausgabe hinzuzufügen (Art. 28 und 29 nDSG).
Die Swimag schlägt den Zusatz einer Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut vor: «das Recht auf Nichtzustimmung der Datenbearbeitung».
Abs. 2
Die EKK wünscht Beispiele von «angemessenen Massnahmen». Damit würde beim Verantwortlichen und der betroffenen Person ein besseres Verständnis der Situation geschaffen.