Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

diese Massnahmen sein könnten.245 Es seien Präzisierungen erforderlich. Im erläuternden Bericht müsse zumindest klargestellt werden, dass die Empfängerin oder der Empfänger nicht verpflichtet sei, die schweizerischen Datenschutzvorschriften einzuhalten (Art. 6 Abs. 2 nDSG).246

Das BVGer fragt sich, welche «Rechtsform» die vom EDÖB veröffentlichten Standarddatenschutzklauseln haben. Es könne sich nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG handeln; insbesondere, wenn der EDÖB diese von Amtes wegen ohne ausdrückliches Ersuchen einer verwalteten Person ausstelle. Das BVGer hält fest, dass die Veröffentlichung von Standarddatenschutzklauseln keine Rechte und Pflichten einer privaten Person begründe, verändere oder aufhebe und nicht auf die Anwendung im Einzelfall abziele. Nach seiner Auffassung nehmen solche Klauseln die Form einer allgemeinen und abstrakten Empfehlung an. Die Überprüfung, ob die Bekanntgabe den Datenschutzbestimmungen entspricht, müsse ex post im Rahmen einer vom EDÖB durchgeführten Untersuchung erfolgen, die hier, und nur hier, zu einer anfechtbaren Verfügung führe (Art. 52 nDSG).

Abs. 1

Wie bei den vorangehenden Bestimmungen wird gewünscht, dass der Verantwortliche sich lediglich «vergewissern», aber nicht «sicherstellen» muss, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Standarddatenschutzklauseln beachtet. Dies solle namentlich durch ein Audit erfolgen.247 Santésuisse erachtet eine solche Verpflichtung mit Blick auf die Strafbestimmungen als nicht umsetzbar. Einige Teilnehmende248 erklären, dass diese Vorschrift zu einer Kausalhaftung führe und in der Praxis nicht zu erfüllen sei. Der Verantwortliche müsse zumindest angemessene Massnahmen treffen, um dazu beizutragen, dass die Empfängerin oder der Empfänger diese beachtet.

Nach Ansicht der Suva sind Massnahmen angemessen, wenn sie dem Stand der Technik sowie den konkreten Umständen entsprechen. Die aktuellen Standardvertragsklauseln, die in der Praxis flächendeckend eingesetzt würden, verlangten ohnehin entsprechende Sorgfaltspflichten vom Exporteur.

Auto schweiz hält fest, dass sich die Angemessenheit der geforderten Massnahmen nach den Umständen im konkreten Einzelfall richte und die Anforderungen insbesondere dann höher seien, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten handle.

Abs. 2

Einige Teilnehmende249 begrüssen die Veröffentlichung einer Liste von Standarddatenschutzklauseln durch den EDÖB.

245 Organisationen: asut, die Inlandbanken, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Raiffeisen, Scienceindustries Switzerland, SDV, Sunrise UPC, SWICO, swissICT.

246 Organisationen: auto schweiz, die Inlandbanken, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Raiffeisen, Scienceindustries Switzerland, SDV, Swiss Insights.

247 Organisationen: ASP, auto schweiz, die Inlandbanken, die Post, HANDELSVERBAND.swiss, HÄRTING Rechtsanwälte, HotellerieSuisse, IGEM, PBS, Raiffeisen, SAV, SBVg, sgv, SPA, suva, swissICT, Swiss Insights, swissstaffing, VSI, VSP, Walderwyss.

248 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, SBVg, suva, swissICT.

249 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA Schweiz, INSOS, senesuisse, SPITEX Schweiz.