Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Datenschutz gefällt werde. Der Wortlaut sei wie folgt zu ersetzen: «die geltende Gesetzgebung zum Datenschutz sowie deren Umsetzung und die einschlägige Rechtsprechung».
Abs. 1 Bst. d
Gemäss der FRC ist zu präzisieren, dass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ein wichtiges Kriterium ist um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen, deren Daten im Ausland verwendet werden könnten, gewahrt sind.
Abs. 1 Bst. e
Nach Ansicht von swissICT ist dieser Buchstabe zu streichen. Zumindest sollte sich die Formulierung an den Beurteilungskriterien der Europäischen Kommission orientieren.
Abs. 1 Bst. f
Gemäss der Swimag ist dieser Absatz mit einem Buchstaben f zu ergänzen. Denn die von der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland betroffenen Personen dürften nicht ihrer Rechte beraubt werden. Sie dürften keine Benachteiligungen gegenüber einer Nichtbekanntgabe erfahren, namentlich aufgrund einer vom schweizerischen Recht abweichenden Rechtsauffassung. Eine sorgfältige und vorgängige Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften sei unabdingbar. Die Beurteilung, ob ein Staat, ein Gebiet, einer oder mehrere spezifische Sektoren in einem Staat oder ein internationales Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, nutze wenig ohne die durch Rechtsvergleiche eingefügten Kriterien.
Abs. 1 Bst. g
Die Swimag verlangt ausserdem den Zusatz, dass es in jedem Fall einer Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen braucht.
Abs. 3
Einige Teilnehmende216 halten fest, dass der EDÖB regelmässig auf seiner Website über die aktuellen Entwicklungen und Anpassungen informiere. Der Bundesrat müsse seine Entscheide transparent und für die Öffentlichkeit publik machen. Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz wie folgt zu ergänzen: «Entscheidungen, Änderungen und Anpassungen sind der Öffentlichkeit begründet, unverzüglich und vollständig zugänglich zu machen.»
Einige Teilnehmende217 sind der Ansicht, dass die Abstände zwischen den Beurteilungen präziser angegeben werden sollen. Diese müssten «periodisch, jedoch mindestens einmal pro Jahr» stattfinden.
Die SPA schlägt vor, den Wortlaut dahingehend zu präzisieren, dass die Pflicht zur Neubeurteilung dem Bundesrat obliegt.
216 Organisation: DigiGes; Partei: GPS. Sinngemäss: Stiftung für Konsumentenschutz.
217 Organisationen: AIS, ASDPO, ASPS, CURAVIVA Schweiz, INSOS, senesuisse, SPITEX Schweiz.