Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Abs. 7
Zur Klarstellung schlagen einige Teilnehmende223 vor, einen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: «Werden Personendaten ins Ausland in einen Staat oder ein Gebiet ohne angemessenen Datenschutz bekanntgegeben, können ergänzende Massnahmen zu den Garantien gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c DSG erforderlich sein, um einen geeigneten Datenschutz zu gewährleisten. Der Bundesrat stellt fest, ob ergänzende Massnahmen erforderlich sind. Die betroffenen Staaten und Gebiete sind im Anhang 1a aufgeführt. Der Entscheid des Bundesrats bezüglich der Erforderlichkeit ergänzender Massnahmen ist verbindlich.»
3.2.9 Art. 9 E-VDSG: Datenschutzklauseln und spezifische Garantien
Einige Teilnehmende224 begrüssen den Willen des Bundesrats, bestimmte Mindestanforderungen und spezifische Garantien einzuführen; dies umso mehr, als die Klauseln oder Garantien (Art. 16 Abs. 2 Bst. b nDSG) dem EDÖB nur zur Kenntnis gebracht werden.
Es gibt jedoch kritische Stimmen zu den mit dieser Bestimmung eingeführten Anforderungen. Der Detaillierungsgrad wird als ineffizient erachtet.225
HÄRTING Rechtsanwälte bedauert, dass die Anforderungen dieses Artikels sich nicht stärker an den Rollen von Exporteur (Verantwortlicher) und Importeur (Empfänger) orientieren.
Abs. 1
Nach Ansicht des SAV sollten die zu regelnden Punkte als beispielhafte Aufzählung ausgestaltet werden. Oder aber es müsse klargestellt werden, dass zu unterscheiden ist zwischen Verträgen, bei denen der Empfänger ein Verantwortlicher ist und solchen, bei denen er als Auftragsbearbeiter tätig wird.
Einige Teilnehmende226 sind der Ansicht, dass diese Anforderungen für das Ziel des Datenschutzes zwar konsequent sind, aber hohe Bearbeitungskosten für involvierte Betriebe verursachen. Deswegen seien diese Anforderungen auf das Minimum zu reduzieren oder die Buchstaben b, c, g, h und i zu streichen.
Einige Teilnehmende227 erachten die Aufzählung der Anforderungen an ein «Data Transfer Agreement» als untauglich. Sie sei zu streichen. Sie halten fest, dass der EDÖB diese ohnehin prüfen müsse. Diese Aufzählung unterscheide jedoch nicht zwischen der Art der Übermittlung bzw. den Rollen des Exporteurs und Importeurs. Diese seien aber für den Inhalt des Vertrags entscheidend, wie beispielsweise die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission (EU SCC) zeigten. Diese Klauseln seien vom EDÖB inzwischen anerkannt. Daher mache es keinen Sinn, die Auftragsbearbeiter vertraglich zu verpflichten, während sie dem nDSG nicht nachkommen müssten. Die DSGVO leiste einen angemessenen Schutz.
Dieser sei für Datenbekanntgaben durch Schweizer Verantwortliche ebenso gut. Zumindest
223 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Raiffeisen, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV.
224 Partei: SP; Organisation: SGB.
225 Organisationen: CURAVIVA Schweiz, EXPERTsuisse, sgv, SPITEX Schweiz.
226 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA Schweiz, die Inlandbanken, digitalswitzerland, economiesuisse, EXPERTsuisse, HKBB, INSOS, Raiffeisen, Scienceindustries Switzerland, SDV, senesuisse, SPITEX Schweiz.
227 Organisationen: asut, die Inlandbanken, die Post, DFS, digitalswitzerland, economiesuisse, H+, HKBB, IGEM, Migros, Raiffeisen, Ringier, SBB, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV, SPA, Sunrise UPC, suva, SWICO, thurbo, VöV.