Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

nur zu informieren sei und wann eine Genehmigungspflicht greife. Daher sei eine Harmonisierung gewünscht. Die ASDPO wünscht, die Genehmigung durch den EDÖB zu streichen.254 Vom SGB und der SP hingegen wird die Genehmigungspflicht ausdrücklich begrüsst. Classtime wünscht bezüglich der Anwendung von Artikel 12 E-VDSG «Sensitivitätsklassen», um der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden.

Und schliesslich wird vom VUD gewünscht, dass nicht von «Angaben» die Rede sein sollte, sondern von «Regelungen» oder «Punkten».

Abs. 3

Der Kanton Solothurn merkt an, dass der Charakter der «durchsetzbaren Verpflichtungen» zu präzisieren sei. Denn in gewissen Staaten wären rechtliche Verpflichtungen theoretisch zwar durchsetzbar, praktisch jedoch nicht. Wichtig sei, dass die Durchsetzbarkeit ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich sei.

Manche Teilnehmende bemerken, dass unklar sei, ob die aus Artikel 12 Absätze 2 und 3 E-VDSG abgeleiteten Voraussetzungen den Anwendungsbereich von Kodizes und Zertifizierungen nicht unangemessen einschränken würden. Vielmehr scheine es erforderlich, auf die Gesamtwirkung der Instrumente zu achten und diese allenfalls vom EDÖB absegnen zu lassen. Daher sei eine Ausnahme zu schaffen, dass die Absätze 2 und 3 nicht anwendbar seien, wenn der EDÖB den Verhaltenskodex oder die Zertifizierung genehmigt habe.255

Erläuternder Bericht

Der Kanton Solothurn merkt an, dass aus dem erläuternden Bericht klar hervorgehen sollte, dass Verhaltenskodizes nur von Verbänden und nicht von einzelnen Verantwortlichen stammen können.

3.2.13 Art. 13 E-VDSG: Modalitäten der Informationspflicht

Abs. 1

Die Bestimmung wird von zwei Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst. Sie sei wesentlich für das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Individuen, die so ihre Rechte geltend machen könnten.256 Von vielen Seiten wird gewünscht, dass der Auftragsdatenbearbeiter aus der Norm sowie allgemein aus dem E-VDSG gestrichen wird, da eine Informationspflicht des Auftragsbearbeiters nicht praktikabel und unnötig sei.257 Es bestehe für dessen Verpflichtungen keine gesetzliche Grundlage. Eine Verantwortlichkeit des Auftragsbearbeiters sei im nDSG nicht vorgesehen.258 Auch wird von der kantonalen Datenschutzbehörde von Neuenburg und Jura aufgeworfen, dass die Formulierung von Artikel 13 Absatz 1 E-VDSG nicht der Normenhierarchie entspreche. Sie wirke im Verhältnis zum Text des nDSG sehr extensiv. Insbesondere da die Unterscheidung zwischen Verantwortlichem und Auftragsbearbeiter sonst im ganzen nDSG eingehalten werde. Obwohl Titel 3 von «Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters» spreche, sei zweifelhaft, ob der Gesetzgeber beabsichtigt habe, dem

254 Implizit ebenso Organisation: Classtime.

255 Organisationen: Creditreform, sgv, vsi.

256 Organisationen: DigiGes, FRC.

257 Kanton: BE; Partei: Die Mitte; Organisationen: AGVS, curafutura, EXPERTsuisse, SLV, SNB, SSO, SVV.

258 Kantone: BE, LU, ZH; Parteien: Die Mitte, FDP; Organisationen: auto schweiz, Coop, curafutura, Datenschutzguide.ch, DFS, economiesuisse, HÄRTING Rechtsanwälte, HotellerieSuisse, IGEM, proFonds, santésuisse, SAV, SBVg, SDV, SNB, SPA, SSO, SSV, suva, SVV, SWICO, swissICT, swissstaffing, VSKB, VUD, Walderwyss.