Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Verkehr von Personendaten im Verhältnis zur EU erschwert. Dies würde im Widerspruch zu einem zentralen Grund für die Revision stehen.

Neben der Frage der Pflichten des Auftragsbearbeiters bestehen auch andere Kritikpunkte. Der VUD bemerkt, dass Artikel 19 nDSG eine Information der betroffenen Person verlange. Dafür genüge die «Zugänglichmachung». Durch die Wortwahl «mitteilen» solle keine Verschärfung impliziert werden. Daher wäre «zur Verfügung stellen» die bessere Wortwahl. Dies bringe auch besser zum Ausdruck, dass die Betroffenen eine gewisse Mitwirkungspflicht hätten.268 Zudem entspreche es dem Verständnis der DSGVO.269

Die GPS ebenso wie DigiGes wünschen, dass «transparent» in der Aufzählung für die Form der Auskunft hinzugefügt werde, da dies in der DSGVO so stehe.270 Walderwyss findet die Aufzählung von «in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form» angesichts des Transparenzerfordernisses bereits überflüssig.

Ein weiteres wichtiges Thema stellt die «erste Kommunikationsstufe» dar. Bezüglich des erläuternden Berichts wird gewünscht, dass die Information nicht bereits auf der ersten Kommunikationsstufe zu erfolgen hat. Einige Teilnehmende bezeichnen die diesbezüglichen Ausführungen im erläuternden Bericht als schlichtweg falsch. Dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage.271 Artikel 19 Absatz 1 nDSG halte fest, dass die Information «angemessen» zu erfolgen habe. Aus dem Kriterium der Angemessenheit in Artikel 19 Absatz 1 nDSG folge, dass die Mitteilung von den jeweiligen Umständen abhängig sei.272 Die Ausführungen im erläuternden Bericht zu Artikel 13 Absatz 1 E-VDSG würden aber eine wesentlich strengere Regelung vermitteln und damit eine Verschärfung bedeuten.273

Der VUD führt an, dass der «Angemessenheit» entsprechend auch das Informationsinteresse und die Erwartungen der Betroffenen zu berücksichtigen seien. So seien beispielsweise Hinweise auf die Datenschutzerklärung auf Visitenkarten, Briefpapier oder in E-Mails nicht üblich. Auch dürfe es nicht erforderlich sein, in Alltagssituationen wie bei einer Terminvereinbarung am Schalter explizit auf die Datenschutzerklärung hinzuweisen.274 In diesem Sinn hält Bär & Karrer fest, die Regelung sei unverhältnismässig, nicht praktikabel und unnötig erschwerend. Ganz im Gegenteil müssten Informationen auf der Webseite genügen. Dies entspreche der heutigen Praxis.275 So könnte die Informationspflicht laut Raiffeisen beispielsweise auch mittels Verankerung in den AGB erfüllt werden. Walderwyss merkt an, dass die Informationspflicht keine rechtsgeschäftliche Mitteilung verlange, sondern eher eine Deklaration der Bearbeitung analog dem, was das Konsumenteninformationsgesetz vorsehe. Daher genüge die Abrufbarkeit der entsprechenden Angaben.

Die Post bemängelt zudem, dass der erläuternde Bericht fehlgehe, wenn er die Erfüllung der Informationspflicht über die telefonische Auskunft vorsehe. Im Falle eines Strafverfahrens würde dies zu grosse Beweisprobleme verursachen.

268 Organisationen: economiesuisse, EXPERTsuisse, IGEM, SNB, SPA.

269 Organisationen: SPA, suva, swissICT, Walderwyss.

270 Partei: GPS; Organisation: DiGes.

271 Organisationen: AGVS, auto schweiz, IGEM, SAV, SLV, suva, Swiss Insights, VUD.

272 Organisationen: AGVS, economiesuisse, sgv, SLV, Swiss Insights, VUD.

273 Organisationen: AGVS, GastroSuisse, HotellerieSuisse, SBVg, sgv (sinngemäss), SLV, Swiss Insights.

274 Ebenso Organisationen: AGVS, auto schweiz, economiesuisse, SLV, Swiss Insights.

275 Organisationen: AFBS (sinngemäss), Bär & Karrer, die Post, economiesuisse, HotellerieSuisse, IGEM, Migros, Raiffeisen, SNB, SPA, suva, SVV, SWICO, swissICT, VUD, Walderwyss.