Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

in unklaren Fällen würde dabei den Datenschutz unterlaufen.427 Der erste Satz sei daher dahingehend zu präzisieren, dass es sich nur um Daten handeln könne, für die mehrere Verantwortliche gemeinsam verantwortlich sind.428 Von der Mitte wird auch angebracht, dass mit der jetzigen Formulierung ein Verantwortlicher eine mögliche Verantwortung nach eigenem Ermessen von sich weisen könnte und ein Auskunftsbegehren unbegründeterweise an einen Auftragsbearbeiter weiterleiten würde.

Es wird weiter von der SBVg bemerkt, dass sich Herausforderungen bei im Ausland domizilierten Verantwortlichen stellen könnten. Dies auch deshalb, weil Auskunftsbegehren nicht in ungesicherten E-Mails weitergeleitet werden dürften.

Abs. 2

Die SBVg bringt vor, dass der zweite Absatz keine Relevanz habe, da sich auch der Auftragsbearbeiter unter Absatz 1 subsumieren lasse. Es gehe um den koordinierten Umgang mit Auskunftsbegehren.

Einige Teilnehmende erachten den Absatz als problematischer, da die Verlagerung der Auskunftspflicht vom Verantwortlichen zum Auftragsbearbeiter die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nach Artikel 25 Absatz 4 nDSG untergrabe und Absatz 2 daher zu streichen sei.429 Es wird angeführt, dass es Aufgabe des Verantwortlichen sei, die für die Auskunftserteilung notwendigen Informationen beim Auftragsbearbeiter einzuholen und über das Auskunftsbegehren zu entscheiden.430

Weiter ergebe sich nach Absatz 2 für den Auftragsbearbeiter die Möglichkeit, das Auskunftsgesuch unbeantwortet nicht weiterzuleiten, obschon er eigentlich in der Lage sein sollte, dieses zu beantworten.431 Von der Mitte wird auch bemängelt, dass anhand der Formulierung ein Verantwortlicher seine Verantwortlichkeit von sich weisen könnte, um sie unbegründeterweise an einen Auftragsbearbeiter weiterzuleiten. SWICO hingegen merkt an, ein Verantwortlicher könne es sich aus Compliance-Gründen gar nicht leisten, die Auskunft einfach weiterzuleiten, anstatt die notwendigen internen Prozesse aufzubauen.

Economiesuisse hält fest, dass es besser wäre, den Auftragsbearbeiter zu verpflichten, den Verantwortlichen bei der Auskunftserteilung zu unterstützen.432 Denn Auftragsbearbeiter könnten in der Praxis solchen Gesuchen oft nicht nachkommen oder seien gar vertraglich verpflichtet, dies nicht zu tun.433

427 Organisationen: economiesuisse, SBVg.

428 Organisation: SBVg.

429 Kanton: SG; Organisationen: HÄRTING Rechtsanwälte, SAV, swissICT.

430 Kantone: GL, SG; Organisationen: HÄRTING Rechtsanwälte, SWICO.

431 Organisationen: economiesuisse, IGEM, santésuisse, SBVg, suva, VUD.

432 Ebenso Organisation: SWICO.

433 Organisationen: economiesuisse, SBVg, VUD.