Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
3.2.22 Art. 22 E-VDSG: Frist
Abs. 1
Sehr viele Teilnehmende merken an, die Frist könne erst zu laufen beginnen, wenn das Begehren klar und die betroffene Person korrekt identifiziert sei.434 Auch müsse das Gesuch formell richtig eingereicht worden sein.435 DigiGes dagegen betont, dass die Frist nicht von einer Bedingung abhängig zu machen sei. Dies würde den Verantwortlichen einen zu grossen Ermessensspielraum einräumen, der die Rechte der betroffenen Personen erheblich einschränken würde. Der Kanton Solothurn wünscht, dass eindeutig aus der Verordnungsbestimmung hervorgehe, dass die Auskunft, wie es Artikel 25 Absatz 7 nDSG verlange, in der Regel innert 30 Tagen erteilt werden müsse.
Zudem wünschen einige Teilnehmende, dass die Gerichtsferien berücksichtigt werden, da zu diesen Zeiten viele Absenzen bestünden.436
Abs. 2
Der Kanton Solothurn merkt an, dass aus dem Wortlaut der Bestimmung klarer hervorgehen müsse, dass Fristen zur Beantwortung von Auskunftsbegehren, die länger als 30 Tage dauerten, die Ausnahme bleiben müssten. In diesem Sinn möchten einige Teilnehmende eine Maximalfrist ergänzen, um den Spielraum der Verantwortlichen zu begrenzen und zu verunmöglichen, dass die Auskunftsfrist um unbestimmte Zeit verlängert werde. Damit würden die Rechte der betroffenen Person geschützt.437
Die ASDPO schlägt vor, dass Absatz 2 auch die Mitteilung einer Verweigerung, einer Einschränkung oder eines Aufschubs der Auskunft miteinbeziehen solle.
Swimag schlägt vor, dass die Frist zur Erteilung von Auskünften auf drei Tage verkürzt werden sollte. Dies sofern die betroffene Person dem Datenaustausch in elektronischer Form zustimmt und ein Auskunftsbegehren stellt, dass mit einer qualifizierten und zertifizierten elektronischen Signatur gemäß Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate438 und Art. 14 OR unterzeichnet wurde. Das gleiche gilt bei Vorlage einer E-ID mit einer Notiz, in der die Dringlichkeit der Situation erwähnt wird.
3.2.23 Art. 23 E-VDSG: Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Abs. 1
Gewünscht wird, dass der Begriff des «unverhältnismässigen Aufwands» zumindest im erläuternden Bericht präzisiert wird. Dies sei insbesondere wichtig, weil mit einer Kostenauferlegung das Recht der betroffenen Person auf Auskunft untergraben werden könne.439
434 Organisationen: AGVS, auto schweiz, Creditreform, economiesuisse, IGEM, PBS, Ringier, RVS, santésuisse, SAV, SBVg, sgv, SLV, SPA, suva, Swiss Insights, swissprivacy.law, vsi, VSP, VUD, Walderwyss.
435 Organisationen: Creditreform, PBS, RVS, sgv, swissprivacy.law, vsi, VSP.
436 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz.
437 Organisationen: DigiGes, FRC, GPS, Stiftung für Konsumentenschutz, swissICT.
438 ZertEs; SR 943.03.
439 Kantone: GE, SG; Organisationen: HANDELSVERBAND.swiss, swissICT.