Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
durch den Wortlaut «mit Zustimmung der Betroffenen» gewisse Informationen zu bestimmten administrativen Zwecken verwendet werden könnten. Dies sei bereits im Anhang der aktuellen Verordnung über die statistischen Erhebungen enthalten. Jedoch stelle diese Möglichkeit eine wichtige Abweichung von den Grundsätzen für die Verarbeitung statistischer Daten dar. Daher sei es wünschenswert, durch Beispiele zu ergänzen, was unter «bestimmte administrative Zwecke» zu verstehen sei.
3.3.3 Visa-Informationssystem-Verordnung
Die FER merkt für Artikel 31 Absatz 1 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013558 an, dass in der französischen Sprachversion das Subjekt «elle» fehle. Somit müsste der Teilsatz wie folgt lauten: «[...], elle présente une demande écrite au SEM.»
3.3.4 Arbeitsvermittlungsverordnung
Zur Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991559 bemerkt die FER, dass Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nDSG vorsehe, dass der Verantwortliche der betroffenen Person bei der Beschaffung von Personendaten die notwendigen Informationen mitteilt, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und die Transparenz der Datenbearbeitung gewährleistet ist. Zumindest teile er den betroffenen Personen «[...] gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden [...]», mit. Die FER ist der Ansicht, dass die französische Version von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d AVV den Wortlaut des Gesetzes genau übernehmen sollte. In der jetzigen Fassung heisst es «[...] le cas échéant, des destinataires auxquelles des données sont transmises [...]». Es sollte jedoch besser heissen: «[...] le cas échéant, les destinataires ou les catégories de destinataires auxquels des données personnelles sont transmises [...]».
Nach Ansicht der FER ist Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a AVV wegen fehlender Rechtsgrundlage aufzuheben, da Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a nDSG sich nur auf «die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen» beziehe. In der genannten Bestimmung der AVV würden nämlich andere Ausdrücke verwendet als im nDSG, namentlich «die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen des Informationssystems».
Zudem bemerkt die FER, dass die in Artikel 58 AVV aufgeführten Bemerkungen auch für Artikel 126 AVIV560 gelten müssten.
4 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren561 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Teilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts zugänglich562.
558 SR 142.512.
559 AVV; SR 823.111.
560 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983, SR 837.02.
561 SR 172.061.