Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
Zudem wünscht swissICT, dass in Absatz 2 Buchstabe d von technischen und organisatorischen Massnahmen gesprochen werde, anstatt von Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen. Weiter solle Absatz 2 Buchstabe e gestrichen werden, da nicht in jeder Konstellation ein Verordnungsentwurf nötig sei.
Abs. 5
SwissICT ist der Meinung, bezüglich Absatz 5 sei unklar, ob in jedem Fall ein Antrag zuhanden des Bundesrates nötig sei.
3.2.35 Art. 35 E-VDSG: Evaluationsbericht
SwissICT merkt an, es solle festgehalten werden, dass der Bericht für weitere Schritte beigezogen werden müsse.
3.2.36 Art. 36 E-VDSG: Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
Es wird angemerkt, dass die Bestimmung überflüssig sei, da sich die Präzisierung in Artikel 36 E-VDSG bereits aus Artikel 39 nDSG ergebe.533 Der SVV fügt an, dass die Verordnungsbestimmung daher nur Verwirrung stifte und Rechtsunsicherheit schaffe.
SwissICT bemerkt, dass Artikel 39 nDSG ja ohnehin nur für die Datenbearbeitung zu nicht personenbezogenen Zwecken durch Bundesorgane, die Forschung, Planung oder Statistik betreiben, gelte. Solche Bundesorgane sollten nicht überprüfen müssen, ob eine Bearbeitung für Forschung, Planung oder Statistik eventuell doch noch eine personenbezogene Komponente habe.
3.2.37 Art. 39 E-VDSG: Mitteilung von Richtlinien und Entscheiden
Der SFF merkt an, dass es sinnvoll wäre, den Zeitpunkt des Einbezugs des EDÖB bei Rechtsetzungsentwürfen, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen, in der Verordnung selbst zu definieren. Damit würde Rechtssicherheit geschaffen und Auslegungsspielraum vermieden.
Das DFS wirft die Frage auf, weshalb die Bundesverwaltung ihre Richtlinien dem EDÖB in anonymisierter Form mitzuteilen habe. Richtlinien zum Datenschutzgesetz seien Rahmenbedingungen, die an mehrere Adressaten gerichtet würden und deshalb in der Regel dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sein sollten.
3.2.38 Art. 41 E-VDSG: Selbstkontrolle
Santésuisse regt an, dass der EDÖB ebenfalls verpflichtet werden sollte, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er davon befreit sein sollte.534
Nach Meinung von Classtime sollte nicht nur dem EDÖB, sondern auch Privaten und Bundesbehörden eine Selbstkontrolle auferlegt werden, die im Rahmen einer Selbstregulierungsorganisation stattfinden würde.
533 Kantone: AG, AI, GR, NW, SH, SZ, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, privatim, SVV, swissICT.
534 Ebenso Organisation: HÄRTING Rechtsanwälte.