Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

3.2.39 Art. 42 E-VDSG: Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC)

HDC bemängelt, dass in Absatz 1 von der «personne responsable de l’annonce» die Rede sei, was dem Begriff der «personne tenue d’annoncer» in Artikel 24 Absatz 6 nDSG ähnle. Es wäre jedoch besser, den Begriff des für die Bearbeitung Verantwortlichen zu verwenden.535

3.2.40 Art. 43 E-VDSG: Register der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane

Die SBB verweist auf Artikel 27 E-VDSG und wünscht erneut, dass Transportunternehmen wie bisher aufgrund der Bestellung von Datenschutzberatenden von der Pflicht zur Anmeldung des Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten beim EDÖB nach Artikel 12 Absatz 4 nDSG ausgenommen werden. Zudem habe ein Verzeichnis sämtlicher Bearbeitungstätigkeiten die Qualität eines Geschäftsgeheimnisses und könne nicht unbegrenzt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Curafutura merkt an, dass Artikel 43 E-VDSG entsprechend anzupassen wäre, wenn Artikel 32 E-VDSG gestrichen würde.536

3.2.41 Art. 44 E-VDSG: Verhaltenskodizes

Die FER findet es bedauerlich, dass es sich bei der Stellungnahme des EDÖB nicht um einen Entscheid im formellen Sinne (anfechtbare Verfügung) handle. Andererseits wünscht sie – da eine Gebühr erhoben wird –, dass für die Abgabe der Stellungnahme eine Frist vorgesehen werde, die nicht zu lang sein sollte. Hierbei bewertet sie eine Frist von maximal 30 Tagen als zweckmässig.

3.2.42 Art. 45 E-VDSG: Gebühren

Allgemein

Ganz grundsätzlich wird bemängelt, dass die Bestimmung Organisationen geradezu anstiften würde, das Datenschutzrecht zu verletzen, da die Unterstützung durch den EDÖB nicht finanzierbar sei.537 Daher sei die Gebührenordnung vollständig zu überdenken und in einem vernünftigen Mass anzupassen.538 Santésuisse spricht sich dafür aus, gar keine Gebühren zu erheben. Einige Teilnehmende betonen, die Zutrittsschwelle zum EDÖB sei niedrig zu halten, ganz besonders auch zur Überprüfung der Angemessenheit von Kodizes (Art. 59 Abs. 1 Bst. a nDSG) oder die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln (Art. 59 Abs. 1 Bst. b nDSG).539

Abs. 1

Es wird festgehalten, dass die Gebühren nicht nach Zeitaufwand berechnet werden dürften, da Unternehmen weder Einfluss auf die Komplexität der Problematik noch die Effizienz des EDÖB hätten.540 Es seien Maximalgebühren festzulegen.541

535 Ebenso Organisation: Swissprivacy.law.

536 Ebenso Organisation: SVV.

537 Organisationen: AIS, ASPS, Creditreform, CURAVIVA, INSOS, PBS, RVS, santésuisse, senesuisse, sgv, Spitex Schweiz, vsi, VSP.

538 Organisationen: AIS, ASPS, Creditreform, CURAVIVA, INSOS, PBS, RVS, senesuisse, sgv, Spitex Schweiz, vsi, VSP.

539 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz.

540 Organisationen: AIS, ASPS, Creditreform, CURAVIVA, GastroSuisse, INSOS, PBS, RVS, senesuisse, sgv, Spitex Schweiz, vsi, VSP.

541 Organisationen: CP, Creditreform, FER, PBS, RVS, vsi, VSP.