Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Anpassungen.552 Um einen möglichst ganzheitlichen Ansatz bei der Implementierung zu verfolgen, sei deutlich mehr Zeit für die Umsetzung notwendig.553 Die SBVg sowie economiesuisse vertreten den Standpunkt, dass für die vorgenannten Aktivitäten etwa ein Zeitraum von rund zwei Jahren benötigt werde. Der SVV geht von rund einem Jahr aus.

In der EU seien für die Umsetzung der DSGVO zwei Jahre für die Umsetzung des gesamten Regelwerks vorgesehen gewesen. In der Schweiz dagegen habe das Parlament für das nDSG eine andere Grundentscheidung getroffen. Die Übergangsbestimmungen kämen im parlamentarischen Prozess jedoch regemässig zu kurz. Zudem seien Übergangsbestimmungen nach ausschliesslich sachlichen Kriterien festzulegen. Daher habe es sich eingebürgert, dass falls notwendig ergänzende Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe festgelegt würden. Natürlich wäre auch eine Verschiebung für das Inkrafttreten des gesamten Gesetzgebungspakets eine Option.554

Ein Vorschlag ist daher, dass die Inkraftsetzung frühestens per 1. Januar 2023 erfolgen solle.555 Ein anderer, dass dieses als lückenhaft angesehene Übergangsregime auf Verordnungsstufe mit zusätzlichen Übergangsbestimmungen zu ergänzen sei. Für sämtliche neue Pflichten, die einen erheblichen Aufwand generieren würden, müssten angemessene Übergangsfristen bestehen. Dies sei mindestens der Fall für die Pflicht, eine angemessene Datensicherheit zu gewährleisten (Art. 8 nDSG i. V. m. Art. 19 E-VDSG), die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 nDSG) sowie die Pflicht, so rasch als möglich Verletzungen der Datensicherheit zu melden (Art. 24 nDSG i. V. m. Art. 19 E-VDSG). Für diese Pflichten sei, obschon sie bereits heute bestünden, eine Übergangsfrist bis mindestens 1. Juli 2023 notwendig.556

3.3 Anhang 2

3.3.1 VOSTRA-Verordnung

Der Kanton Solothurn bemerkt, dass Artikel 18 der VOSTRA-Verordnung557 vorsehe, dass Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absätze 2 bis 4 StGB nicht isoliert in einer neuen Datenbank gespeichert oder aufbewahrt werden dürften. Es sei denn, dies sei notwendig, um einen getroffenen Entscheid, eine erlassene Verfügung oder einen eingeleiteten Verfahrensschritt zu begründen. Jedoch sei es so, dass mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Strafregistergesetzes 2023 den kantonalen Polizeistellen auf das Strafregister Zugriff gewährt werde. Dies enthalte unter anderem Hinweise über geltende Wegweisungen und Rückkehrverbote nach ZGB und nach kantonalem Recht. Zur Gefahrenabwehr und Straftatenverhütung stünden die Daten insbesondere den intervenierenden Polizeiangehörigen vor Ort zur Verfügung. Dasselbe sollte nach Meinung des Kantons Solothurn auch für die Verbote nach Artikel 67 ff. StGB möglich sein. Daher sei der Wortlaut der Bestimmung weiter zu fassen. Dies wäre durch den Zusatz möglich, dass die Daten auch «zur Durchsetzung eines getroffenen Entscheids» notwendig seien.

3.3.2 Beilage zur Änderung der Statistikerhebungsverordnung

Bezüglich der Beilage zur Änderung der Statistikerhebungsverordnung bemerkt der Kanton Waadt, dass bei Ziff. 72, Sachüberschrift, dritte Zeile zweite Spalte, 9. Zeile zweite Spalte

552 Organisationen: AFBS, SVV.

553 Organisationen: AFBS, economiesuisse, SBVg.

554 Organisationen: economiesuisse, SBVg.

555 Organisationen: AFBS, santésuisse.

556 Organisationen: economiesuisse, SBVg.

557 Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006, SR 331.