Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 78Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Abs. 2

Die Stundensätze von 150–350 Franken seien viel zu hoch, gar abschreckend.542 Insbesondere wird bemängelt, dass eine Diskrepanz zwischen den Gebühren des EDÖB und der Kostenbeteiligung von Individuen bei Auskunftsbegehren auffalle.543 Die Tätigkeiten des EDÖB lägen im Interesse der Gesellschaft und der Öffentlichkeit. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb Organisationen, die Dienstleistungen benötigten, um sich datenschutzkonform zu verhalten, derart hohe Kosten tragen müssten. Damit würde dem Gedanken des Service public entgegengewirkt.544 Die Spitex Schweiz bemerkt, dass besonders für den Bereich der Gesundheitsbetriebe eine Ausnahme geschaffen werden müsse, die vernünftige Stundenansätze vorsehe.545

Die SPA wünscht, dass der EDÖB über die zu erwartenden Gebühren vorab informiere.

3.2.43 Art. 47 E-VDSG: Übergangsbestimmung betreffend die Meldung geplanter automatisierter Bearbeitungstätigkeiten an den EDÖB

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Streichung von Artikel 32 E-VDSG auch Artikel 47 E-VDSG zu streichen sei.546

3.2.44 Art. 48 E-VDSG: Inkrafttreten

Einige Teilnehmende kritisieren, dass im nDSG keine oder nur punktuell und lückenhaft Übergangsfristen bestünden.547 Daher müsse das neue Recht bei dessen Inkrafttreten bereits vollständig implementiert sein.548 Die Endfassung der revidierten Verordnung würde aber frühestens Ende 2021 vorliegen und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Aktuell sei vom EJPD geplant, das neue Recht in der zweiten Hälfte 2022 in Kraft zu setzen.549

Für eine korrekte Umsetzung des neuen Rechts müsse jedoch die definitive Fassung der Verordnung abgewartet werden.550 Erst danach könne mit der Anpassung von Prozessen bzw. der Implementierung und dem Aufbau von IT-gestützten Lösungen begonnen werden. Vor der Aufschaltung dieser Systeme müssten auch noch Tests durchgeführt werden. Zudem seien Mitarbeitende entsprechend ihrer jeweiligen Funktion auszubilden.551

Aus dem Gesagten ergebe sich eine ausserordentlich kurze Umsetzungsfrist von sechs Monaten. Dies sei laut santésuisse für die meisten Unternehmen nicht machbar. Denn wie von wenigen festgehalten wird, sei das neue Gesetzespaket äusserst komplex und erfordere viele

542 Organisationen: AIS, ASPS, Creditreform, CURAVIVA, INSOS, PBS, RVS, senesuisse, sgv, Spitex Schweiz, vsi, VSP.

543 Organisationen: Creditreform, PBS, RVS, sgv, vsi, VSP.

544 Organisationen: Creditreform, GastroSuisse, PBS, RVS, vsi, VSP.

545 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz.

546 Organisationen: curafutura, SVV.

547 Organisationen: economiesuisse, santésuisse, SBVg, SVV.

548 Organisationen: santésuisse, SVV.

549 Organisation: santésuisse.

550 Organisationen: economiesuisse, santésuisse, SBVg, SVV.

551 Organisationen: economiesuisse, SBVg, SVV.