Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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des eingetragenen Partners, der Erbinnen und Erben sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger bleiben dabei gewahrt, denn diese dürfen durch die Errichtung eines Trusts nicht beeinträchtigt werden. Der Vorentwurf distanziert sich damit endgültig von aus heutiger Sicht überholten sittlichen Erwägungen, die auf die Verhinderung von Müssiggang zielten und damals massgeblich zum Verbot des Familienfideikommiss und anderer Unterhaltsstiftungen beitrugen.195 Er öffnet damit auch den Weg für weitere gesetzgeberische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Vermögens- und Nachlassplanung (siehe Ziff. 1.3.3).
Mit dem Trust lässt sich für eine Dauer von bis zu hundert Jahren die Erhaltung des Vermögens für künftige Generationen sicherstellen. Das kann jungen Menschen zugutekommen, indem der Trust beispielsweise die Kosten für ihre Ausbildung deckt, aber auch älteren Menschen, deren Rente oder Medikamente über den Trust finanziert werden. Dadurch wird die Solidarität zwischen den Generationen gestärkt. Indem der Vorentwurf die Bezeichnung von Begünstigten ausserhalb des engeren Familienkreises zulässt, trägt er auch den gesellschaftlichen Entwicklungen (Patchworkfamilien, neue Formen des Zusammenlebens usw.) Rechnung. Er bietet mit dem Trust auch ein neues Instrument zur Sicherstellung und Auszahlung von Alimenten und Unterhaltsbeiträgen an. Wird der Trust in einem solchen Kontext eingesetzt, trägt er dazu bei, die Sicherheit der einzelnen Begünstigten zu verbessern.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisierung auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV). Im Bereich der Verrechnungssteuer hat der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (Art. 132 Abs. 2 BV).
Insgesamt entsprechen die Vorschläge zum Steuerrecht dem Legalitätsprinzip sowie dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bezüglich der für im Ausland verwalteten Irrevocable Discretionary Trusts vorgesehenen solidarischen Haftung des Begründers und der Begünstigen in der Schweiz wird die Verfassungskonformität im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung noch einmal genauer geprüft werden (siehe Ziff. 5.1.4.4).
195 Botschaft HTÜ, S. 564 f.