Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Zusätzlich ist klarzustellen, dass Leistungen bei den Begünstigten nach den allgemeinen Bestimmungen zur Einkommensbesteuerung nach den Artikel 16 ff. besteuert werden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 24 Bst. a).

Art. 24 Bst. a zweiter Satz

Gemäss geltendem Recht ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis sowie Schenkung von der Einkommenssteuer ausgenommen. Die neue Bestimmung präzisiert den Anwendungsbereich dieser Ausnahme in Bezug auf Leistungen von Trusts und Stiftungen.

Bei Trusts nach Artikel 10a Absatz 3 und Stiftungen, die als eigenes Steuersubjekt behandelt werden, erfolgt aus steuerlicher Sicht eine Vermögensübertragung des Trusts bzw. der Stiftung an die Begünstigten. Mangels Schenkungswillen des Trusts bzw. der Stiftung kann keine Schenkung angenommen werden. Daher sind die Leistungen bei den Begünstigten als Einkommen steuerbar, sofern kein anderweitiger gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.

Bei Trusts oder Stiftungen, die steuerlich transparent behandelt werden, kann demgegenüber ein Schenkungswille vorliegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die eingebrachten Vermögenswerte weiterhin dem Begründer bzw. Stifter zugerechnet wurden und es sich bei den Begünstigten um dessen Familienangehörige handelt. Beruht die Zuwendung in einem solchen Fall auf einem Schenkungswillen, sind die Leistungen von der Einkommenssteuer ausgenommen, unterliegen aber je nach kantonalem Recht der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Die neue Regelung schliesst sowohl Vermögenswerte ein, die der Begründer bzw. Stifter ursprünglich in den Trust bzw. in die Stiftung eingebracht hatte, als auch Vermögenswerte, die der Trust bzw. die Stiftung seither erwirtschaftet hat.

Art. 55 Abs. 5

Sofern der Trust, welcher wie eine Stiftung besteuert wird, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, soll eine solidarische Haftung von Begünstigten und Begründern greifen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn der Trust von einem ausländischen Trustee verwaltet wird, welcher der Zahlungspflicht nicht nachkommt (vgl. zur Verfassungskonformität Ziff. 5.1.4.4).

Art. 67a Trusts

Ein Trust kann nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen errichtet werden. Gleichermassen kann es sich bei den Begünstigten auch um juristische Personen handeln. Die Bestimmungen für natürliche Personen sollen daher analog Anwendung finden.

Art. 205g und 207c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Für bestehende Trusts, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gegründet wurden, wird vorgeschlagen, sie weiterhin nach der geltenden Praxis gemäss Kreisschrei-