Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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6.7 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 10a Trusts

Gemäss Absatz 1 werden bei einem Revocable Trust die laufenden Einkommen aus dem Trustvermögen dem Begründer zugerechnet. Von einem Revocable Trust wird dann ausgegangen, wenn der Begründer sich das Recht vorbehält, den Trust zu einem späteren Zeitpunkt zu widerrufen und das verbleibende Vermögen zurückzuführen bzw. einem Dritten zukommen zu lassen. Der Begründer hat sich somit seines Vermögens nicht definitiv entäussert. Auch ein Trust mit der Bezeichnung «irrevocable» fällt bei nicht endgültiger «Entäusserung» in die Kategorie der Revocable Trusts. Es ist also entscheidend, ob sich der Begründer aufgrund der Trusterrichtung definitiv seines Vermögens entäussert oder sich mittels rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorkehrungen weiterhin den Zugriff auf das Trustvermögen vorbehalten hat.193 Revocable Trusts werden beim Ableben des Begründers zu Irrevocable Trusts, ausser wenn das Widerrufsrecht einer weiteren Person zusteht oder auf diese übergeht.194

Gemäss Absatz 2 werden bei einem Irrevocable Fixed Interest Trust die laufenden Einkommen aus dem Trustvermögen den Begünstigten zugerechnet. Beim Fixed Interest Trust gehen die Einzelheiten bezüglich der Begünstigten des Trusts und ihrer Rechte aus der Trusturkunde (Trust Deed) hervor. Der Trustee besitzt somit bei diesem Trusttyp keine Ermessensfreiheit bei der Zuteilung des Einkommens aus dem Trustvermögen und/oder Vermögenswerte des Trusts. Bei der Errichtung des Irrevocable Fixed Interest Trusts entäussert sich der Begründer definitiv seines Vermögens. Es erscheint daher sachgerecht, die in den Trust eingebrachten Vermögenswerte nicht mehr dem Begründer, sondern den Begünstigten zuzurechnen.

In Absatz 3 wird die Zurechnung für einen Irrevocable Discretionary Trust geregelt. Beim Irrevocable Discretionary Trust werden in der Trusturkunde (Trust Deed) normalerweise lediglich abstrakte Klassen von Begünstigten bezeichnet. Der Entscheid darüber, wer und wann in den Genuss von Zuwendungen des Trusts kommen soll, liegt in der Regel im Ermessen des Trustees. Neu soll dieser Trusttyp wie eine Stiftung besteuert werden. Der Absatz 3 regelt nur die laufende Besteuerung des Einkommens aus dem Trustvermögen. Die Errichtung kann, abhängig vom kantonalen Recht, Erbschafts- oder Schenkungssteuer zum Höchstsatz, zum Verwandtentarif oder keine Steuerfolgen auslösen.

Einkommen des Trusts werden wie bei der Stiftung mit einer Gewinnsteuer von 4.25% erfasst; Gewinne unter 5'000 Franken werden nicht besteuert (Art. 71). Es erscheint sachgerecht, die laufenden Einkommen des Trusts nur soweit zu besteuern, als es in der Schweiz ansässige Begünstigte gibt. Im Weiteren wurde für den Fall, dass die Begünstigten (noch) nicht bestimmbar sind, eine Zurechnung an den in der Schweiz ansässigen Begründer vorgesehen. Damit werden mögliche Steuerlücken vermieden.

In Absatz 4 wird mit der subsidiären Regel verhindert, dass der Schweiz kein Besteuerungsrecht zusteht, wenn nach dem anwendbaren DBA der Trust nach Absatz 3 im Ausland ansässig ist.

193 Vgl. auch KS 30, Ziff. 3.7.

194 Vgl. auch KS 30, Ziff. 3.7.1.