Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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ben zu beurteilen. Diese Bestimmung steht unter dem Vorbehalt, dass nach dem Inkrafttreten der Begründer keine weiteren Sachen, Forderungen oder andere Vermögenswerte dem Trust zuwidmet.

6.8 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)

Art. 6a Trusts

Neben der Zurechnung von Einkommen von Trusts wird auch die Zurechnung des Trustvermögens geregelt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 10a VE-DBG verwiesen.

Art. 7 Abs. 4 Bst. c

Siehe Erläuterungen zu Artikel 24 Bst. a VE-DBG.

Art. 26b Trusts

Neben der Zurechnung von Einkünften von Trusts wird auch die Zurechnung des Trustvermögens geregelt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 67a VE-DBG verwiesen.

Art. 78h Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Es wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 205g und 207c VE-DBG verwiesen.

6.9 Verrechnungssteuergesetz (VStG)

Art. 21 Abs. 1 Bst. abis

Wer einkommenssteuerpflichtig ist, soll auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen können, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für Trusts.

6.10 Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)

Art. 17 Abs. 2

In der Definition von «Trustee» wird der Verweis auf das HTÜ gestrichen.