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Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 15 Seiten

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Obligationenrecht Vorentwurf (Einführung des Trusts)

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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:

Zweiundzwanzigsterbis Titel: Der Trust

Art. 529a

A. Allgemeine1 Der Trust ist die Zuwidmung von Vermögenswerten durch einen oder Bestimmungen

mehrere Begründer zu einem Sondervermögen, das von einem oder I. Begriff und

Form mehreren Trustees im Interesse eines oder mehrerer Begünstigter ge-

halten und verwaltet wird.

2 Der Trust wird durch schriftliche Erklärung oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet.

Art. 529b

II. Errichtung1 In der Trusturkunde erklärt der Begründer, Vermögenswerte einem und Rechtswirk-

samkeit Trust zuzuwidmen, bezeichnet den Trustee und die Begünstigten und

erlässt die Bestimmungen über die Verwaltung des Trusts.

2 Wird der Trust durch Verfügung von Todes wegen errichtet, so kann der Begründer auf die Bezeichnung des Trustees in der Trusturkunde verzichten. In diesem Fall kann jede interessierte Person beim Gericht die Bezeichnung des Trustees verlangen.

3 Wird der Begründer selber Trustee, so muss die Trusturkunde die Vermögenswerte, die der Begründer dem Trust zuwidmet, genau benennen.

SR ..........

1BBl ...

2SR 220

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