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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

29. Verordnung vom 30. April 201467 über die Banken und Sparkassen

Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

1Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbisBankG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. zu natürlichen Personen:

4. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland;

30. Verordnung vom 6. November 201968 über die Finanzinstitute

Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

1Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. zu natürlichen Personen:

4. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland;

31. Verordnung vom 9. November 200569 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Art. 185 Bst. b

Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen:

b. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA oder in einer entsprechenden ausländischen Bestätigung für Personen mit Wohnsitz im Ausland erscheinen;

67SR 952.02

68SR 954.11

69 SR 961.011