Vorlage

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 99Fedlex · Vorlage

Strafregisterverordnung

28. Verordnung vom 4. September 200266 über das Gewerbe der Reisenden

Art. 7 Abs. 1 Bst. c

1Die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:

c. Der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA muss innerhalb des letzten Monats ausgestellt worden sein.

Art. 8 Abs. 2

2Kommt nach der Prüfung des Privatauszugs aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Privatauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.

Art. 15 Abs. 2 erster Satz und 4 Bst. b

2Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Privatauszugs aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. …

4Innerhalb von sieben Tagen seit der Abgabe oder der Erneuerung der Ausweiskarte übermitteln sie der zuständigen kantonalen Stelle:

b. eine Kopie des Privatauszugs des oder der Reisenden;

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz

1… Sie überprüft zu diesem Zwecke periodisch die Kopien der Privatauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und der Ausweiskarten.

Art. 27

Bestehen Anzeichen dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so kann die zuständige kantonale Stelle die betroffene Person auffordern, einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA einzureichen.

66 SR 943.11