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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

25. Verordnung vom 11. September 200262 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 7b Abs. 1 Bst. a

1Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. im Privatauszug der gesuchstellenden Person nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201663 kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt;

26. Verordnung vom 22. Juni 201164 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Abs. 3 Bst. a

3Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen:

a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;

Art. 13 Abs. 3 Bst. a

3Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:

a. strafrechtliche Verurteilungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen;

27. Verordnung vom 8. Mai 193465 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 21 Absatz 1, 165a, 165b Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b wird der Ausdruck «Auszug aus dem schweizerischen Strafregister» durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» ersetzt.

62SR 830.11

63SR …

64 SR 831.435.1

65 SR 941.311