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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
25. Verordnung vom 11. September 200262 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 7b Abs. 1 Bst. a
1Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. im Privatauszug der gesuchstellenden Person nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201663 kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt;
26. Verordnung vom 22. Juni 201164 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
Art. 12 Abs. 3 Bst. a
3Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen:
a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
Art. 13 Abs. 3 Bst. a
3Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:
a. strafrechtliche Verurteilungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen;
27. Verordnung vom 8. Mai 193465 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 21 Absatz 1, 165a, 165b Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b wird der Ausdruck «Auszug aus dem schweizerischen Strafregister» durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» ersetzt.
62SR 830.11
63SR …