Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten

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• Die Vorlage habe keine oder nur geringe finanzielle Auswirkungen/Mindereinnahmen

zur Folge (FDK, AR, BE, BL, BS, FR, GL, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH, VS, FDP, SPS, SGB).

• Der Sicherungszweck werde durch die Vorlage nicht geschwächt (FDK, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZH, SPS, SGB, Swiss-

Holdings).

Neutral

EXPERTsuisse steht der Verlängerung der Dauer der in internationalen Verhältnissen not- wendigen Bewilligung von 3 auf 5 Jahre neutral gegenüber. Nachdem eine Neubeantragung des Meldeverfahrens unter ungefähr gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen erfahrungs- gemäss zu wenig zusätzlichem Compliance-Aufwand seitens der Unternehmen führe, könne eine Verlängerung auf fünf Jahre Unsicherheiten für die Unternehmen bringen.

3.3 Weitergehende Forderungen

• FDP und SVP würden die Ausdehnung des Meldeverfahrens im Bereich der geldwerten

Leistungen begrüssen.

• Die FDP hält ein freiwilliges Meldeverfahren ab einer gewissen Betragshöhe (z.B. ab

einem Rückforderungsbetrag von über CHF 200'000) für prüfenswert.

• Economiesuisse und EXPERTsuisse fordern, dass für die Zwecke des Meldeverfah-

rens auch dann von einem Konzern auszugehen sei, wenn mindestens eine Teilkonsoli- dierung vorliegt. In diesen Fällen solle das Meldeverfahren im Konzernverhältnis gene- rell angewendet werden können.

• EXPERTsuisse, economiesuisse und SVP fordern die Anwendung des Meldeverfah-

rens (mindestens im Umfang der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vorge- sehenen Entlastung) auch bei geldwerten Leistungen an ausländische Schwestergesell- schaften. EXPERTsuisse fordert die Anwendung des Meldeverfahrens auch bei geld- werten Leistungen an indirekt beteiligte ausländische Grossmuttergesellschaften .

• EXPERTsuisse fordert die Ausweitung des Meldeverfahrens in internationalen Verhält-

nissen auf Gesellschaften im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (heute nur für Kapitalgesellschaften).

• TREUHAND | SUISSE will Dividenden, welche dem Beteiligungsabzug unterliegen, von

der Verrechnungssteuer befreien.

3.4 Weitere Bemerkungen

• SwissHoldings regt eine Lockerung der Verwaltungspraxis bei verspäteten Verrech-

nungssteuermeldungen an. Oftmals handle es sich um Bagatellfälle oder verdeckte Ge- winnausschüttungen, die gar nicht rechtzeitig gemeldet werden könnten oder deren Auf- rechnung aus Kostengründen akzeptiert würde. Die Eröffnung eines Strafverfahrens in diesen Fällen werfe in der Konzernwelt unnötig hohe Wellen. Dies schade der Reputati- on des Standorts Schweiz.

• TREUHAND | SUISSE merkt an, dass die administrative Entlastung von Unternehmen,

die eine Verlängerung der Dauer der in internationalen Verhältnissen notwendigen Be- willigung mit sich bringe, nur dann positiv wirke, wenn die Bewilligungspraxis nicht ver- schärft wird.