Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
5.2 Sprachliche Änderungen im französischen Gesetzestext
Der Vorschlag, «celui qui» (derjenige, der) durch den neutralen Ausdruck «quiconque» (wer) und ausserdem die Form des Futurs durch diejenige des Präsens zu ersetzen wird von 18 Teilnehmenden begrüsst.189
6 Weitere Revisionsanliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden
6.1 Inzest (Art. 213 StGB)
FR und CTAS schlagen vor, den Tatbestand des Inzests (Art. 213) in Bezug auf den Kreis der beteiligten Personen zu erweitern (zwecks besseren Schutzes deren sexuellen Integrität) und in den 5. Titel des StGB zu verschieben. GE und LAVI schlagen vor, die Erweiterung der Definition der Vergewaltigung auch beim Inzest zu berücksichtigen.
6.2 Strafschärfungsgrund bei sexueller Gewalt gegen bestimmte Personenkreise
19 Teilnehmende würden es – unter Verweis auf Artikel 46 IK – begrüssen, wenn sexuelle Gewalt, die gegen eine frühere oder derzeitige Ehefrau oder Partnerin beziehungsweise gegen einen früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner erfolgt, ein Strafschärfungsgrund darstellte. Dies auch dann, wenn sexuelle Gewalt von einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person oder gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordenen Person begangen wurde.190
6.3 «Revenge Porn»
5 Teilnehmende fordern auch die Strafbarkeit des «Revenge Porn»;191 darunter fällt das Verhalten, bei welchem Personen (etwa nach einer Trennung zwecks Rache) Nacktbilder der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners veröffentlichen.
6.4 Geschlechtsneutrale Formulierung
5 Teilnehmende möchten im Gesetz eine durchgehend geschlechtsneutrale Sprache in Bezug auf Täter und Täterinnen.192
6.5 Stärkung der Opferrechte im Strafprozess
7 Teilnehmende fordern eine Stärkung der Opferrechte im Strafprozess.193
So könnte laut GR, SP und SP Frauen* in Artikel 117 Absatz 1 StPO das Recht des Opfers auf Beizug eines Rechtsbeistands gesetzlich verankert werden.194 Weiter könnte Artikel 153 StPO dahingehend ergänzt werden, dass entsprechende Befragungen von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität nur in Anwesenheit von speziell geschultem Fachpersonal durchgeführt werden dürfen (analog der Regelung bei Kindern im Strafverfahren, Art. 154 Abs. 4 Bst. d StPO). LOS und Pink Cross fordern einen verbesserten Schutz von Opfern bei Einvernahmen.
189 AG, AI, BE, FR, GL, GE, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, SGB, Aids-Hilfe, Brava, SAJV, SKG, TGNS.
190 Amnesty, Arbeitsgruppe, BIF, Brava, cfd, Frauenberatung, Frauen-Nottelefon, Frauenstreik-Kollektiv, Frauenverein Baden, Frauenzentrale ZH, ähnlich GF (nur für aktuelle Partnerschaften), humanrights.ch, InterAction, INSOS, LOS, MM, Pink Cross; ähnlich EyesUp, TGNS.
191 VS, GRÜNE, NetzCourage, EyesUp, UNIBE.
192 EFS, EKF, SKF, SKG, UNIBE.
193 GR, VD, SP, SP Frauen*, LOS, Pink Cross.
194 Ähnlich LOS, Pink Cross.