Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
führen aus, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zum 16. Altersjahr vor sexuellen Zudringlichkeiten zu schützen seien; der Vorteil einer Offizialisierung liege darin, dass Strafverfolgungsbehörden die Täter bei Kenntnisnahme von sich aus oder nach Anzeige auch durch unbeteiligte Dritte, wie z. B. Lehrpersonen, Psychiater, Sozialarbeiter, verfolgen können, was umso relevanter sei, wenn die sexuellen Belästigungen von Erziehungsberechtigten ausgingen.
ZH und UNIBE schlagen vor, die sexuelle Belästigung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren als Vergehen auszugestalten und mit Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe zu bestrafen, um dem Unrechtsgehalt der sexuellen Belästigung von Kindern angemessen Rechnung zu tragen. UNIBE weist ferner darauf hin, dass auch Tätlichkeiten gegenüber Schutzbefohlenen nach Artikel 126 Absatz 2 als Offizialdelikt ausgestaltet seien.
11 Teilnehmende lehnen den Vorschlag gemäss Variante 1 generell ab und sprechen sich damit für die Variante 2 aus.169 Sie sind der Auffassung, dass sexuelle Belästigung weiterhin ein Antragsdelikt sein solle, auch wenn Kinder, unabhängig von ihrem Alter, Opfer seien. Die Strafverfolgungsbehörden würden von solchen Belästigungen nur über die Eltern, welche die Verantwortung für ihre Kinder hätten, Kenntnis erhalten. Zudem könne ein solches Verfahren für die betroffenen Kinder sehr belastend sein.
4.19 Artikel 200 VE-StGB Gemeinsame Begehung
25 Teilnehmende begrüssen die sprachliche Anpassung im deutschen Gesetzestext170 sowie den Vorschlag, wonach das Gericht die Strafe erhöhen muss, wenn ein Sexualdelikt gemeinsam von mehreren Personen begangen.171 BS weist darauf hin, dass die Strafschärfung auch im Bereich des Jugendstrafrechts relevant sein könne, was eine Anpassung des JStG nötig mache.
Demgegenüber lehnt BL den Vorschlag ab; er greife unnötig in das richterliche Ermessen ein.
4.20 Artikel 264a VE-StGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit Artikel 264e VE-StGB Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde
Verschiedene Teilnehmende weisen darauf hin, dass die in Artikel 189 und 190 vorgenommenen Änderungen hier ebenfalls zu Anpassungen führen würden. AG schreibt, sofern die Begriffe «Vergewaltigung» bzw. «vergewaltigen» nicht mehr verwendet würden, wäre eine neue Umschreibung nötig.
4.21 Artikel 36 VE-JStG Verjährung
12 Teilnehmende begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 36 Absätze 2 und 3 JStG.172
AG und BE regen an, Artikel 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern) ebenfalls in den Deliktskatalog von Absatz 2 aufzunehmen; dies, weil das Opfer oftmals erst während oder nach der Pubertät erkenne, dass das Erlebte ein sexueller Übergriff gewesen sei. Gemäss ZH sei
169 BL, GR, SH, SO, SZ, VS, Freikirchen.ch, SAV, SSK, SVJ, StA UR.
170 IKAGO, Juristinnen.
171 AG, AI, BE, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, EVP, SGB, EKF, EyesUp, Freikirchen.ch, KKPKS, Limita, Stadt ZH, SVSP, UNIBE.
172 AG, AI, BE, BS, GL, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH, SGB.