Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

Dagegen lehnen EVP und Kinderschutz den Regelungsverzicht ab und fordern die Einführung eines Posing-Tatbestandes. Nur dies würde dazu führen, dass der Bereich der Kinderpornografie schon per se weiter gefasst wird als diejenige der Erwachsenenpornografie, was dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder klar Rechnung trage.180 Das Bundesgericht habe mit dem Abgrenzungskriterium der Sozialadäquanz einen juristisch gangbaren Weg beschrieben, was nun auch im Strafgesetzbuch Eingang finden sollte.181

5.1.3 «Stealthing»

11 Teilnehmende begrüssen den Verzicht auf eine spezielle Strafnorm für «Stealthing» im StGB.182

Demgegenüber fordern 11 Teilnehmende, dass «Stealthing» gesetzlich geregelt werden solle,183 resp. es sei zu prüfen, eine solche Regelung im StGB zu verankern.184

Laut SGB, Aids-Hilfe und Pink Cross handle es sich beim «Stealthing» um eine Täuschung. Aids-Hilfe und Pink Cross fordern deshalb, «Stealthing» in Artikel 187a Absatz 2 zu integrieren. GE weist darauf hin, dass «Stealthing» die physische und psychische Gesundheit des Opfers beeinträchtige und dazu führe, dass sich das Opfer einer Reihe von Tests und Behandlungen für verschiedene sexuell übertragbare Krankheiten unterziehen müsse; und natürlich, im Falle eines weiblichen Opfers, unter Umständen mit einer ungewollten Schwangerschaft konfrontiert zu werden.

5.1.4 Zustimmungslösung

Bei den Bemerkungen zur Zustimmungslösung sind auch diejenigen zur Generellen Einschätzung (vgl. Ziff. 3.1), zu Artikel 187a (vgl. Ziff. 4.7.1) sowie zu Artikel 189 und 190 (vgl.

Ziff. 4.9) zu berücksichtigen.

Die Zustimmungslösung wird von 6 Teilnehmenden ausdrücklich abgelehnt.185

Es wird vorgebracht, sie würde in der Praxis zu grösseren Beweisschwierigkeiten,186 einer möglichen Umkehr der Beweislast187 sowie einer Verletzung der Unschuldsvermutung188 führen. GR, SH und Brunner halten die Regelung für nicht praktikabel.

AG führt aus, die Einordnung von Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung unter den Begriff der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung – welche beide eine erhebliche Nötigung voraussetzen – und unter die gleiche Strafdrohung überzeuge nicht. Der entsprechende Unrechtsgehalt wiege weit weniger schwer, wenn dazu nicht noch erhebliche Nötigungsmittel wie Gewalt, Drohung, psychischer Druck oder eine zu diesem Zweck herbeigeführte Widerstandsunfähigkeit verwendet würden.

180 Kinderschutz.

181 EVP.

182 AG, AI, BE, GL, GR, SH, SO, SZ, TG, TI, UR.

183 GE, ZH, SGB, Aids-Hilfe, FRI, LAVI, Operation Libero, Pink Cross, Schwyzer, UNIL.

184 UNIBE.

185 AG, GR, SH, SO, UR, Brunner.

186 GR, SH, UR.

187 GR, SH, SO.

188 GR, SH.