Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
grundsätzlich auch nichts gegen die Aufnahme der Artikel 182, 193 und 197 Absatz 3 zu sagen, auch wenn diese Delikte selten durch Jugendliche begangen würden; konsequenterweise müssten dann aber auch die Artikel 188 und 196 in den Deliktskatalog aufgenommen werden. BS lehnt die Streichung von Artikel 196 ab.
4.22 Artikel 157 VE-MStG Ausnützung der militärischen Stellung
Die Umformulierung im ersten Teilsatz sowie die Streichung der Mindeststrafe in Arti-
kel 157 MStG wird von 11 Teilnehmenden begrüsst.173
4.23 Artikel 269 VE-StPO Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Artikel 286 VE-StPO Verdeckte Ermittlung
10 Teilnehmende begrüssen die Anpassung der Deliktskataloge in Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO174 an die materiellen Änderungen im StGB als folgerichtig.175 5 Teilnehmende fordern, dass auch Artikel 197a in die Deliktskataloge aufgenommen werden solle.176
5 Stellungnahmen zu weiteren Ausführungen
5.1 Regelungs- bzw. Revisionsverzichte
5.1.1 Artikel 187 ff. StGB: Beibehaltung der Geldstrafe als mögliche Sanktion
Der Vorschlag, dass die Geldstrafe generell als mögliche Sanktion auch im Sexualstrafrecht beibehalten werden soll, wird von 10 Teilnehmenden begrüsst.177
Kinderschutz und SAJV fordern hingegen, dass sexueller Missbrauch von minderjährigen Personen grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bestraft werden sollte. Geldstrafen seien für Straftaten gegen Kinder und Jugendliche keine angemessene Sanktion.
Zu den Forderungen diverser Teilnehmenden, die Geldstrafe als mögliche Sanktion bei einzelnen Straftatbeständen zu streichen, wird auf die Ausführungen bei den jeweiligen Artikeln verwiesen.
5.1.2 Motion 14.3022 Rickli «Kinderpornografie. Verbot von Posing-Bildern»
Dass auf die Einführung eines Tatbestandes im Sinne der Motion 14.3022 Rickli «Kinderpornografie. Verbot von Posing-Bildern» verzichtet werden soll, begrüssen 13 Teilnehmende.178
Ein solcher Tatbestand wäre rechtlich heikel und würde in der Praxis zu kaum lösbaren Schwierigkeiten führen.179 Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Kinderpornografie erfasst gemäss GR und SH das Grundanliegen der Motionärin bzw. macht gemäss SO und ZH ein separates Verbot von Posing-Bildern unnötig.
173 AG, AI, BE, GL, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, SGB.
174 Strafprozessordnung; SR 312.0
175 AG, AI, BE, GL, SH, SZ, TG, TI, UR, SGB. Diese Zustimmung gilt auch für Art. 70 MStP (Militärstrafprozess; SR 322.1).
176 CASTAGNA, KKPKS, Limita, Stadt ZH, SVPS.
177 AG, AI, BE, GL, SH, SZ, TG, TI, UR, SGB.
178 AG, AI, BE, GL, GR, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, SGB.
179 AG, GR, SH, SO.