Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
und FRI, das darauf hinweist, dass das Hinzufügen von Bildern nicht sachgerecht sei, weil die Bundesgerichtsrechtsprechung neben Worten und Bildern auch Schriftstücke umfasse.
15 Teilnehmende vertreten die Auffassung, dass – entgegen dem Vorentwurf – auch «Schriften» einzufügen seien.164 Vereinzelt wird vorgeschlagen, auch «Gesten» in den Gesetzestext aufnehmen.165
Brava und TGNS fordern, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung so weit gefasst werde, dass alle Formen von sexueller Belästigung erfasst würden; es sei zu prüfen, ob dies durch die Streichung von «tätlich oder in grober Weise» aus dem Artikel 198 erreicht werden könne oder ob dieser Artikel ganz neu formuliert werden müsse. ZH erachtet es als angezeigt, die Strafbarkeitsschwelle von Artikel 198 «in grober Weise» bei Kindern und Jugendlichen als Opfern zu senken, und allenfalls jegliches sexualisierte «Gespräch» strafbar zu erklären.
GRÜNE, BJP und EyesUp machen vom Entwurf abweichende Vorschläge für eine Neuformulierung von Artikel 198.
4.18.3 Absatz 2: Offizialdelikt, wenn das Opfer ein Kind unter 12 Jahren ist
40 Teilnehmende begrüssen (grundsätzlich) den Vorschlag gemäss Variante 1, wonach Artikel 198 Absatz 2 so zu ergänzen ist, dass die sexuelle Belästigung von Amtes wegen verfolgt wird, wenn es sich beim Opfer um ein Kind unter 12 Jahren handelt.166
Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden soll.
Wenige Teilnehmende weisen darauf hin, dass es in der Praxis kaum einen Unterschied mache, ob die Tat von Amtes wegen zu verfolgen oder ob ein Strafantrag zu stellen sei; in der Regel würden, wie bis anhin, die Eltern den Strafantrag stellen.167 AG, BE und ZG führen aus, dass die Ausgestaltung als Offizialdelikt vor allem dann von Bedeutung sei, wenn die Tat im familiären Umfeld oder im Freundeskreis der Eltern stattfinde; die Ermittlungen sollten nicht von der Gesinnung der Eltern abhängen. FR weist darauf hin, dass man oft nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung im Rahmen einer Hausdurchsuchung auf einschlägiges Material stosse, und dann ein Strafantrag fehle.
14 Teilnehmende schlagen vor, den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor sexueller Belästigung von 12 auf 16 Jahre zu erhöhen.168 Sie machen insbesondere geltend, dass Kinder und Jugendliche von ca. 13 bis 16 Jahre in einer sensiblen Entwicklungs-Phase seien, Gespräche mit den Eltern schwierig seien, dass solche Entscheide sie überfordern würden, weil sie nicht über die notwendige Reife verfügten, und nicht zuletzt, dass eine derartige Selbstverantwortung lebensfremd sei. UNICEF und Kinderschutz plädieren für eine Erhöhung des Schutzes auf Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
AI ist der Meinung, dass mit der Erhöhung auf 16 Jahre ein klares Signal gesetzt würde, dass jeglicher sexuelle Übergriff auf Kinder strafrechtlich verfolgt werde. ZH, EKF und UNIBE
164 FR, GE, VD, ZG, GRÜNE, Brava, EKF, EKKJ, Kinderschutz, KKPKS, LAVI, SKG, Stadt ZH, SVSP, TGNS.
165 So namentlich BJP, GRÜNE, Brava, TGNS.
166 AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, LU, NW, OW, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, EVP, glp, SGB, Bischofskonferenz, Brava, CASTAGNA, EKF, EKKJ, FRI, IG Sexualerziehung, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, KKPKS, LAVI, Limita, SAJV, SGPF, Stadt ZH, SVK-OHG, SVSP, TGNS, UNIBE.
167 AG, BE, ZG, glp.
168 AI, AR, OW, ZH, EVP, Brava, EKF, IKAGO, Kinderanwaltschaft, SAJV, Stadt ZH, SVK-OHG, TGNS, UNIBE.