Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Übersicht
Das heute in der Schweiz verwendete Erfassungssystem zur Erhebung der leistungsabhän-
gigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) muss bis spätestens Ende 2024 erneuert werden. Der
fortschreitende technologische Wandel und der Trend hin zur harmonisierten grenzüber-
schreitenden Mauterhebung soll den hiesigen Halterinnen und Haltern abgabepflichtiger
Fahrzeuge nicht vorenthalten werden. Die bekannten LSVA-Erfassungsgeräte gehören inskünftig der Vergangenheit an. Neu wird auf die im europäischen Mautmarkt etablierten Lösungen abgestellt. Dies wird die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe wesentlich vereinfa-
chen und den administrativen Aufwand bei Transportgewerbe und Bund verringern.
Ausgangslage
Das heute in der Schweiz verwendete Erfassungssystem zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe ist seit seiner Einführung im Jahr 2001 praktisch unverändert geblieben. Die aktuell in den Motorfahrzeugen eingesetzten Geräte sowie die strassenseitige Infrastruktur kommen an ihr technisches Lebensende und müssen bis spätestens Ende 2024 erneuert werden. Zugleich sind mit dem EETS (European Electronic Toll Service) auf europäischer Ebene harmonisierte einheitliche Standards eingeführt worden, welche die Erhebung der Maut in Europa, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, wesentlich vereinfachen und beschleunigen. Die Schweiz hat - ohne die entsprechende EU-Richtlinie zu übernehmen - Anfang 2020 für ausländische Fahrzeuge im Rahmen der Digitalisierung und Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einen mit dem EETS kompatiblen Erhebungsdienst eingeführt (EETS-CH).
Das künftige Erhebungssystem der Schweizer Schwerverkehrsabgabe soll auf die europäischen Standards abgestimmt werden. Das ist auch im Interesse des inländischen Transportgewerbes, das international tätig ist. Die Mauterhebung wird dadurch auch im Ausland vereinfacht.
Inhalt der Vorlage
Mit dieser Vorlage werden die Rechtsgrundlagen für die notwendige technische Ablösung und Weiterentwicklung des bisherigen Erfassungssystems geschaffen. Anbieter von Erfassungsdienstleistungen erhalten damit die Möglichkeit, nach einem Zulassungsverfahren ihre Dienstleistungen in der Schweiz anzubieten und ihre, den schweizerischen Anforderungen entsprechenden Erfassungssysteme zur Verfügung zu stellen. Dies eröffnet Halterinnen und Haltern LSVA-pflichtiger Motorfahrzeuge die Möglichkeit, mit einem in der Schweiz zugelassenen Anbieter ihrer Wahl, einen Vertrag zur Erfassung der abgabepflichtigen Fahrt abzuschliessen.
Die Vorteile dieser Lösung liegen auf der Hand. Die Transportunternehmen werden administrativ entlastet, indem sie einerseits mit Hilfe eines EETS-Anbieters die Abgabe auch in den europäischen Staaten abwickeln können und andererseits indem Prozesse durch Digitalisierung und Automatisierung vereinfacht werden. Das periodische Auslesen der Fahrleistungsdaten mittels Chipkarte aus den Erfassungsgeräten und ihre Übermittlung per Post oder auf elektronischem Weg an die EZV fallen dadurch weg. Der Bund wird zudem von der kostspieligen Entwicklung und Herausgabe eines Erfassungsgerätes entbunden. Demgegenüber muss er die Anbieter für Dienstleistungen entschädigen, die bisher von der EZV wahrgenommen wurden. Für abgabepflichtige Personen, die nicht im internationalen Verkehr tätig sind, wird ein mit dem EETS vergleichbarer
nationaler Erhebungsdienst bereitgestellt.
Die Vorlage umfasst die Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG; SR 641.81), namentlich in den Bereichen Bemessungsgrundlage und Abgabeerhebung. Bei den Bemessungsgrundlagen soll der Bundesrat neben dem höchstzulässigen Gesamtgewicht alternativ die Anzahl Achsen hinzuziehen können. Dies entspricht einem technischen Erfordernis der interoperablen Erfassungssysteme. Im Bereich der Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrt soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, weiterhin die Art der Erfassung festzulegen und dabei die Voraussetzungen zur Verwendung von in der EU zugelassenen Systemen zu schaffen. Damit kann er mit einer Anpassung der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) schnell auf Innovationen und Anpassungen der europäischen Standards reagieren. Die Kompetenz zur Bestimmung der Zulassungsvoraussetzungen für die Anbieter von Erfassungssystemen sowie deren Entschädigung liegt ebenfalls beim Bundesrat. Der Erlass der technischen und betrieblichen Vorgaben, welche die Anbieter zu erfüllen haben, wird der EZV (ab 1. Januar 2022