Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) übertragen. Gleichzeitig wird das SVAG auf das neuen BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG) abgestimmt und verschiedene Bestimmungen in der SVAV auf Gesetzesstufe verankert. Da lediglich wenige Artikel angepasst werden müssen, wird das SVAG einer Teilrevision unterzogen.
Die SVAV wird hingegen totalrevidiert: Die Auslagerung der Erfassung der abgabepflichtigen Fahrt an zugelassene Anbieter erfordert eine strukturelle Anpassung der Verordnung. Das 3. Kapitel zur leistungsabhängigen Abgabeerhebung enthält neu Bestimmungen zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer (1. Abschnitt), zu den Mitwirkungspflichten (2. Abschnitt), zu Abgabeperiode, Registrierung, Anmeldung und Veranlagungsverfügung (3. Abschnitt), zur Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter (4. Abschnitt), zur Zulassung von Anbietern (5. Abschnitt), zu den Pflichten der Anbieter (6. Abschnitt) und zum Entgelt (7. Abschnitt).
Die übrigen Bereiche wie Befreiungen, Berechnungsweise, Tarif, Vergünstigungen, pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) usw. bleiben im Wesentlichen unverändert. Mit der Vorlage wird keine Erhöhung der Einnahmen angestrebt. Durch die Umstellung und Berücksichtigung der Achsanzahl zur Berechnung des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Anhängers sollen dem Transportgewerbe insgesamt keine Mehrkosten entstehen.
Um möglichem Missbrauch entgegenzuwirken, wird die EZV den Schwerverkehr auch in Zukunft an verschiedenen Orten mit stationären und mobilen Anlagen erfassen.
Kosten und Auswirkungen
Die technische Erneuerung des Erfassungssystems führt zu keinen Mehr- oder Mindereinnahmen aus der LSVA, denn die Abgabeparamater (Kilometer x massgebendes Gewicht x Tarif) bleiben grundsätzlich unverändert. Die notwendige Neubeschaffung der zu ersetzenden strassenseitigen Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur wird je nach Ausgestaltung und Umfang Investitionskosten von schätzungsweise 50 - 90 Millionen Franken sowie Rückbaukosten für nicht mehr benötigte Systemteile von 10 - 20 Millionen Franken (beides ohne Reserven und MWST) sowie jährliche Betriebskosten zwischen 11 und 20 Millionen Franken verursachen. Dies soll mit einem Verpflichtungskredit realisiert werden.
Da sämtliche LSVA-Komponenten ihr technisches Lebensende erreichen und daher zwingend erneuert werden müssen, fallen die vorstehend erwähnten Kosten unabhängig von dieser Vorlage an. Im Falle einer Nichtrealisierung kämen Zusatzkosten in der Grössenordnung von weiteren 110 Millionen Franken hinzu. Dies hauptsächlich für die Entwicklung und Beschaffung eines LSVA-Erfassungsgerätes als Ersatz für das heutige emotach.
Personelle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Ein allfälliger Mehrbedarf wird im Rahmen der Digitalisierung und Weiterentwicklung der EZV aufgefangen.
Auch die Kantone können mit gleichbleibenden LSVA-Einnahmen rechnen. Allenfalls muss die Entschädigung der kantonalen Zulassungsbehörden überprüft werden.
Von der Vorlage ist im Wesentlichen das Transportgewerbe betroffen. Die Umstellung auf ein neues Erfassungssystem verursacht den Abgabepflichtigen einen gewissen administrativen Initialaufwand. Sie werden aber auch entlastet. So fallen Werkstattaufenthalte zur Montage und Nachprüfung der LSVA-Erfassungsgeräte sowie die Chipkarten zur Auslesung und Deklaration der Fahrzeuge ersatzlos dahin. Im Rahmen der solidarischen Haftung werden die einzelnen Unternehmen entlastet. Insgesamt dürfte das Transportgewerbe mit sinkenden Regulierungskosten rechnen.