Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Schwerverkehrsabgabe wird in der heutigen Form seit 2001 für Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen erhoben. Die Abgabe wird für Warentransportfahrzeuge grundsätzlich leistungsabhängig (LSVA) und für Personentransportfahrzeuge pauschal (PSVA) veranlagt.

Für inländisch immatrikulierte Fahrzeuge (nachfolgend inländische Fahrzeuge) ist zur Erhebung der LSVA der Einbau eines Erfassungsgerätes (On Board Unit / OBU) vorgeschrieben. Für ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge (nachfolgend ausländische Fahrzeuge) erfasst die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei jeder Einfahrt den Kilometerstand und Angaben zum mitgeführten Anhänger an einem Abfertigungsterminal (AT). Danach erhält sie oder er einen Beleg, welcher bei der Ausfahrt handschriftlich mit dem Kilometerstand ergänzt und der Zollstelle abgegeben wird.

Einerseits blieb die zur Erhebung und Kontrolle der Abgabe eingesetzte fahrzeug- und strassenseitige Infrastruktur seit der Einführung weitgehend unverändert. So erreichen verschiedene Komponenten in absehbarer Zeit das Ende ihrer technischen Lebensdauer. Sie können nicht mehr gewartet werden und müssen folglich ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere die von der

Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), ab 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), beschafften und unentgeltlich abgegebenen Erfassungsgeräte, die an der Grenze für die ausländisch immatrikulierten Fahrzeuge bereitgestellten Abfertigungsterminals, die bei Zollstellen installierten Bakenanlagen und die im Landesinneren vorhandenen LSVA-Kontrollanlagen.

Andererseits hat sich Europa in Sachen Mauterhebung stark verändert. Die verschiedenen Mautsysteme waren nicht bzw. kaum interoperabel. Für praktisch jedes Mautgebiet musste eine andere OBU im Motorfahrzeug eingebaut oder zumindest mitgeführt werden. Der Wunsch, die verschiedenen landesspezifischen Abgaben zu harmonisieren und die verwendeten OBU's interoperabel auszugestalten nahm stetig zu. Diese Bestrebungen mündeten in der Richtlinie 2004/52/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, welche die EU-Staaten verpflichtet, den EETS (European Electronic Toll Service / europäischer elektronischer Mautdienst) in ihren Mautgebieten anzuwenden. Der EETS ist vergleichbar mit dem Roaming-Dienst der Mobiltelefonie, welche es dem Nutzer ermöglicht, sein Mobiltelefon weltweit zu nutzen und die dafür anfallenden Gebühren über die Rechnung seines Telekomanbieters zu begleichen. Die Schweiz hat die EETS-Richtlinie der EU formell nicht

übernommen. Aufgrund der bestehenden Anforderungen ist eine formelle Übernahme aus nachfolgenden Gründen weiterhin nicht angezeigt.

Gemäss geltendem Erhebungskonzept der Schweiz trägt die abgabepflichtige Person das Zahlungsausfallrisiko des EETS-Anbieters. Die EETS-Richtlinie sieht hingegen eine Risikoverteilung zu Ungunsten des Mauterhebers vor: Mit der Bezahlung der Abgabe an den EETS-Anbieter ist die Schuld getilgt. Der Mauterheber kann die Forderung, auch bei Zahlungsausfall des EETS-

Anbieters, bei der abgabepflichtigen Person nicht mehr geltend machen.

Weiter sieht die EETS-Richtlinie eine nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten vor. Diese dient dem Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten, damit offene Forderungen grenzüberschreitend geltend gemacht werden können. Um den Datenaustausch überhaupt zu ermöglichen, ist eine Anerkennung eines ausreichenden Datenschutzniveaus in der Schweiz seitens der EU erforderlich. Für das heute geltende Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG) liegt ein Adäquanzbeschluss der EU3 vor. Es ist allerdings noch nicht klar, ob die EU mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten DSG4 (nachfolgend nDSG) die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt.

1Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektroni

scher Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 124; Ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union, ABl. L 91 vom 29. März 2019, S. 45

2 SR 235.1

3 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz

4 BBL 2020 7639