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Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 8 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 12h

1a. Abschnitt: Berücksichtigung der Inventare des Bundes bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben

Art. 12h

Die Kantone berücksichtigen die Inventare des Bundes nach Artikel 5 im Rahmen der Interessenabwägung bei ihren Planungen, insbesondere bei der Richtplanung und der Nutzungsplanung nach den Artikeln 6–12 sowie 14–20 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 (RPG).

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

2a. Abschnitt: Förderung der Baukultur

Art. 17b Baukultur

1Der Bund achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 2 auf eine hohe Baukultur. Eine hohe Baukultur zeichnet sich bei allen Tätigkeiten, die den Raum verändern, durch einen ganzheitlichen Ansatz aus, der auf hohe Qualität in Planung, Gestaltung und Ausführung ausgerichtet ist.

2Der Bund koordiniert die baukulturellen Tätigkeiten der Bundesstellen und legt dafür kohärente strategische Ziele und konkrete Massnahmen fest.

3Er ergänzt mit seinen baukulturellen Bestrebungen die Förderung der Baukultur durch die Kantone.

Art. 17c Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1Der Bund kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung Finanzhilfen gewähren für ihre im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten zur Förderung der Baukultur.

2Er kann Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der Baukultur gewähren an:

a. Forschungsvorhaben;

b. Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;

c. Öffentlichkeitsarbeit.

3Die Finanzierung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20094.

4Der Bund kann Bestrebungen für eine hohe Baukultur auch durch andere Leistungen, insbesondere durch Beratung, Bereitstellung von Informationen und Wissen sowie Zusammenarbeit unterstützen.

3SR 700

4 SR 422.1