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Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 8 Seiten
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von nationaler Bedeutung erforderlich sind. Er kann eine Frist für die kantonale Planung und Umsetzung festlegen und erlässt weitere Bestimmungen zur Umsetzung.
Art. 18bbisÖkologischer Ausgleich
1In intensiv genutzten Gebieten sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich an geeigneten Standorten inner- und ausserhalb von Siedlungen. Dabei tragen sie den Interessen der land- und waldwirtschaftlichen Nutzung sowie den Zielen der Energiestrategie des Bundes Rechnung. Sie berücksichtigen die Flächen für den ökologischen Ausgleich im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung.
2Massnahmen des ökologischen Ausgleichs dienen der Erhaltung und Schaffung von naturnahen Lebensräumen und ihrer Vernetzung, insbesondere mittels Aufwertung durch Bäume, Hecken, Wiesen, begrünte Gebäude, revitalisierte Gewässer und andere naturnah gestaltete Flächen.
3Der Bundesrat kann festlegen, in welchem Umfang die Kantone den ökologischen Ausgleich sicherstellen müssen. Er kann eine Frist für die kantonale Planung und Umsetzung festlegen und weitere Bestimmungen zur Umsetzung erlassen.
4Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 73 LwG11, die nicht als Gebiete nach Artikel 18bisAbsatz 1 Buchstabe f berücksichtigt werden, sind an den Umfang nach Absatz 3 anrechenbar.
Art. 22 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 24a Abs. 1 Bst.b
1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:
b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18bbis, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25b erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist;
Art. 24c
Aufgehoben
Art. 24e Einleitungssatz
Wer Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 5), vom Bund erworbene oder gesicherte Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- oder Kulturdenkmäler (Art. 15 und 16), schutzwürdige Lebensräume (Art. 18 Abs. 1bis), Biotope von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung (Art. 18a und 18b) oder Ufervegetation (Art. 21) beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
11 SR 910.1